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passiver Schallschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BImSchG, FStrG, UVPG, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehler, Abwägungsgebot, Ausgleichsmaßnahme, B 256, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Bundesstraße, Erforderlichkeit, Durchgangsverkehr, Finanzierung, Finanzierungszusage, Festsetzung, Gemengelage, Geschossflächenzahl, Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet, Grundflächenzahl, Immissionen, Immissionsschutz, Konfliktbewältigung, Lärmimmissionen, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Maß der baulichen Nutzung, Negativplanung, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Ortskern, Ortsüblichkeit, Planrechtfertigung, Planungsermessen, Prägung, Prognose, Prognosezeitraum, Schallleistungspegel, Schallschutz, aktiver Schallschutz, passiver Schallschutz, Städtebaupolitik, Straßenbau, Trassenführung, Trennungsgebot, Trennungsgrundsatz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verkehr, Verkehrsaufkommen, Verkehrsentwicklung, Verkehrsgeräusche, Verkehrsprognose
Stichwort:passiver Schallschutz
Leitsatz:1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10256/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 12.05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:EG, GG, LuftVG, LuftVZO, WHG, BNatSchG 1998, BNatSchG 2002, RL 79/4097/EWG (VRL), RL 92/43/EWG, BauGB, VwVfG (Hmb)
Schlagworte:Sonderlandeplatz, Sonderflugplatz, Gewässerausbau, selbständiges Vorhaben, Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot, Enteignungsbetroffener, Lärmbetroffener, Meldegebiet, unmittelbare Wirkung, Popularklagebefugnis, Recht auf Naturgenuss, effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/gemeinnützige Planfeststellung, Gemeinwohl, Planrechtfertigung, Verkehrsbedarf, Arbeitsmarkt, regionale Strukturhilfe, Übernahmeanspruch, Außenwohnbereich, Entschädigung, Zumutbarkeitsgrenze, passiver Schallschutz
Stichwort:passiver Schallschutz
Leitsatz:Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.

Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.

Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.

Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 12.05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 A 1517/01 vom 14.07.2004

Rechtsgebiete:HVwVfG, LuftVG
Schlagworte:Fluglärm, Gesundheitsgefährdungsgrenze, kommunale Einrichtung, passiver Schallschutz
Stichwort:passiver Schallschutz
Leitsatz:Fluglärm von unter oder um 60 dB(A) am Tag oder 50 dB(A) in der Nacht begründet keinen Anspruch auf passiven Schallschutz
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 A 1517/01

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2777/02 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungen, Enteignungsschwelle, Fluglärm, Gesundheitsgefährdungsgrenze, Lärmschutz, Summenpegel, Teilwiderruf, nachträgliche Schutzvorkehrung, passiver Schallschutz
Stichwort:passiver Schallschutz
Leitsatz:1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 2777/02


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