JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > passiver Lärmschutz
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG |
| Schlagworte: | Wohngebiet, Lärmimmissionen, aktiver Lärmschutz, passiver Lärmschutz, Straßenverkehrslärm, Orientierungswerte DIN 18005, Abwägungsgebot |
| Stichwort: | passiver Lärmschutz |
| Leitsatz: | Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 2.06 | |
| Rechtsgebiete: | FluglärmG, GG, LuftVG, LuftVO, LuftVZO, ROG, SächsLPlG, UVPG, VwVfG, 23. BImSchV |
| Schlagworte: | Luftrechtliche Planfeststellung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, mittelbare Betroffenheit, Umfang der Rügebefugnis mittelbar Betroffener, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scoping, Ziele der Raumordnung, Planrechtfertigung, Standortalternative, Flughafendimensionierung, Start- und Landebahnsystem, Konfiguration des -, Lärmschutzkonzept, besonderer Schutz der Nachtruhe, Betriebsbeschränkungen, Zulassung von Nachtflugverkehr, Frachtflugverkehr, Expressfrachtverkehr, passiver Lärmschutz, Maximalpegel, Dauerschallpegel, DLR-Konzept, Fluglärm, flughafeninduzierter Bodenlärm, Gesamtlärm, Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs, Pegelunterschied gekippter Fenster, Übernahmeanspruch, Minderung des Grundstückswertes, Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs, Luftverunreinigungen |
| Stichwort: | passiver Lärmschutz |
| Leitsatz: | 1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen. 2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen. 3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut. 4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 2001.06 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BauNVO, LVwVfG, TA Lärm, DIN 4109 |
| Schlagworte: | Wasserkraftwerk, heranrückende Wohnbebauung, Lärmimmissionen, Abwehranspruch, Nebenbestimmungen, Bestimmtheit, Beurteilungspegel, Innenraumpegel, passiver Lärmschutz, maßgeblicher Immissionsort, Außenwohnbereich |
| Stichwort: | passiver Lärmschutz |
| Leitsatz: | 1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen. 2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums. 3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1904/06 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, VwVfG NRW |
| Schlagworte: | Fiktive Planfeststellung, nachträgliche Schutzvorkehrungen, Genehmigungsergänzungsanspruch, passiver Lärmschutz, fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, kompensatorische technische Belüftungseinrichtungen, angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse, Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster, Berücksichtigung einer tatsächlichen Vorbelastung, maßgeblicher Zeitpunkt der Bebaubarkeit eines Grundstücks |
| Stichwort: | passiver Lärmschutz |
| Leitsatz: | Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse, die ein Planfeststellungsbeschluss für die Anlegung eines neues oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Flughafens gewährleisten muss, gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d.h. bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen. Dies gilt regelmäßig auch für Schlafräume, die durch Fluglärm oder andere Geräusche vorbelastet sind. Müssen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 4.05 | |
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