1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt.
2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten.
3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird.
Feststellungsklagen - und entsprechende Eilanträge - zur Klärung der handwerksrechtlichen Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten Tätigkeit sind gegen den Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörde zu richten.
Klagen und Eilanträgen dieser Art fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die zuständige Behörde nicht zuvor mit dem Sachvorgang befasst war.