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Passersatz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 11594/06.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, ArGV, BeschVerfV
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen
Stichwort:Passersatz
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 11594/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10108/07.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, ArGV, BeschVerfV
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen
Stichwort:Passersatz
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10108/07.OVG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 3005/03 vom 05.03.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Schlagworte:Asylstreitverfahren, Auslandsvertretung, Freiheitsentziehung, Pass, Passersatz, Vorsprache
Stichwort:Passersatz
Leitsatz:1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur "Vorsprache zwecks Passbeschaffung" ist für den angestrebten Zweck untauglich und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.

3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich sein.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 UZ 3005/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 964/02 vom 12.05.2003

Rechtsgebiete:PAuswG, GG
Schlagworte:Personalausweis, Gebühr, Individuelle Zurechenbarkeit, Passersatz, Gebührenbemessung, Gerichtliche Kontrolldichte, Äquivalenzprinzip. Kostenbezogenheit
Stichwort:Passersatz
Leitsatz:Es steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit (hier: Ausstellung eines Personalausweises) überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 964/02


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