Mit dem von dem Ausländer gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG geforderten persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zum Zwecke der Beantragung und Ausstellung eines Passes oder Passersatzdokumentes sind weitergehende Mitwirkungspflichten, wie etwa die Abgabe von Erklärungen, nicht verbunden und können folglich im Rahmen von Zwangsmaßnahmen nach § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG nicht durchgesetzt werden.
Ist zur Ausstellung eines für die Rückkehr des Ausländers erforderlichen Passes oder Passersatzdokumentes durch die Auslandsvertretung des Heimatstaates ein über das bloße Erscheinen des Ausländers bei seiner Auslandsvertretung hinaus gehendes Verhalten erforderlich und weigert sich der Betreffende, diese Mitwirkungsleistung zu erbringen, muss die Ausländerbehörde die erforderliche Mitwirkung zunächst erzwingen, bevor sie - zusätzlich - das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der Auslandsvertretung anordnet.
Die Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht ist auf der Grundlage von § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG möglich. Diese Vorschriften verlangen von dem Ausländer bei sachgerechtem Verständnis nicht nur die Stellung eines Erteilungs- oder Verlängerungsantrages als solchen, sondern darüber hinaus die Abgabe der für die Neuerteilung bzw. Verlängerung notwendigen Erklärungen.