JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Passbeantragung
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Passbeantragung, Unterschutzstellung, Zurechnungsfähigkeit |
| Stichwort: | Passbeantragung |
| Leitsatz: | Eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt eine freie und bewusste Willensbildung und Willensbetätigung voraus, die fehlt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der insofern in Betracht kommenden Handlung unzurechnungsfähig ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 323/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, Asylantragstellung, verwandtschaftliche Beziehungen, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Stichwort: | Passbeantragung |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 3.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, exilpolitische Aktivitäten, (keine) Profiliertheit, Sippenhaft, Ehefrau ebenfalls mit Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Wehrdienst, Ausschreibung in Internet-Liste, Ausbürgerung, Asylantragstellung, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Stichwort: | Passbeantragung |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 5.05 | |
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