Bei einer auf die Verlängerung eines Reisedokuments gerichteten Verpflichtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen das beantragte Reisedokument erteilt oder versagt werden muss. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 DVAuslG und dem darin zum Ausdruck kommenden völkerrechtlichen Subsidiaritätsprinzip.