Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und klein geschrieben wird, gebildet werden.
Anspruch auf Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für Fahrten zum Besuch des inhaftierten Partners haben nicht nur Ehegatten, sondern auch Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben.