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partielle anderweitige Nutzung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.02 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:ENeuOG, BENeuglG, EV, VwGO, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn, Reichsbahn, Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen, Eigentumsübergang kraft Gesetzes, gesetzlicher Eigentumsübergang, bahnnotwendige Nutzung, ausschließlich bahnnotwendige Nutzung, unmittelbar bahnnotwendige Nutzung, Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens, Nicht-Nutzung (Leerstand), partielle anderweitige Nutzung, Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung, Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs
Stichwort:partielle anderweitige Nutzung
Leitsatz:Durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten wird die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten nicht nur dann verletzt, wenn das Eigentum an der Liegenschaft gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 21 BENeuglG kraft Gesetzes auf sie übergegangen ist, sondern auch dann, wenn sie im Falle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV im Vermögenszuordnungsverfahren die Zuordnung der Liegenschaft nach den §§ 20 ff. BENeuglG beanspruchen kann oder sie einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen hat (Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BENeuglG).

Der "ausschließlichen Bahnnotwendigkeit" im Sinne des § 21 BENeuglG steht auch eine geringfügige Fremdnutzung der Liegenschaft durch Dritte entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 30.02




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