Bestehen zwischen Antragsteller und Behörde unterschiedliche Auffassungen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 BImSchG vorliegen, dann berechtigt dies die Behörde nicht zur Nachforderung von Unterlagen über die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen.
Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.
1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.
2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).
Ergibt sich im Berufungsverfahren, dass die in erster Instanz sachlich unterlegene BGB-Gesellschaft schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund liquidationsloser Vollbeendigung der Gesellschaft durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter nicht mehr existiert, so ist die Berufung wegen des nicht behebbaren Mangels der Parteifähigkeit als unzulässig zu verwerfen, auch wenn hierdurch das gegen die BGB-Gesellschaft als Klägerin abweisende Sachurteil in Rechtskraft erwächst (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. November 1999, III ZR 306/98, Leitsatz und Rdnr. 19 f.)
1. Mit der im Rahmen der Verwaltungsreform vorgenommenen - auch organisatorischen - Neustrukturierung der behördlichen Zuständigkeiten im Freistaat Sachsen sollte ersichtlich ein umfassender Übergang der Sachbefugnis in allen von dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29.1.2008 - SächsVwNG - angesprochenen Sachgebieten einher gehen.
2. Eine Gefährdungslage i. S. v. Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG liegt schon dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ein Schadensverdacht begründet ist.
Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO, sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden.
1. Eine Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag wirkt in der Regel nur deklaratorisch.
2. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags gem. § 77 Abs. 3 BetrVG kann auch durch einen Firmentarifvertrag ausgelöst werden, der nach Inkrafttreten der betreffenden Betriebsvereinbarung geschlossen wird und in Kraft tritt.
3. Eine Transformation vor Regelungen in einer Betriebsvereinbarung in Individualrecht gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet nicht statt, wenn die Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich weiter gilt, weil die Identität des übernommenen Betriebs gewahrt bleibt.
4. Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt, entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt in betriebsüblicher Weise, z. B. durch Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Belegschaft bekanntgegeben wird. Für den Ausschluss einer betrieblichen Übung durch einen derart bekanntgegebenen Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt zu Kenntnis nimmt.
1. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten eines zulässigerweise bereits geführten benachbarten Betriebes.
2. Die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG müssen nicht in expliziten öffentlich-rechtlichen Verbotsnormen niedergelegt sein.
3. Das öffentliche Interesse an einer Endlagersuche für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle überwiegt das privatnützige Interesse eines Bergbautreibenden an der Salzgewinnung in einem nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als Endlager nicht ungeeigneten Salzstock.
Begehrt der Gefangene die Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Gewährung von Urlaub und wird er während des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer dauerhaft in eine Justizvollzugsanstalt verlegt (und nicht lediglich überstellt), deren Sitz im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer liegt, so ist wegen des eingetretenen Partei- und Zuständigkeitswechsels nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren von Amts wegen an die Strafvollstreckungskammer am Ort der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt zu verweisen.
Ist die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, weil der nach dem Prioritätsprinzip Berechtigte einer Schädigung nach §1 Abs. 6 VermG unterlag, so ist das nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auch für die Entscheidung über eine Entschädigungsberechtigung des Zweitgeschädigten nach § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG zuständig.
1. Fliegende Bauten können nicht zu einem Herstellungsbeitrag mit der Geschossfläche - auch bei einer Geschossflächenmehrung - veranlagt werden, weil im Hinblick auf die nur vorübergehende Aufstellung solcher Anlagen ein besonderer bzw. erhöhter Vorteil (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a KAG) bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verneinen ist.
2. Maßstabskorrektur nach § 163 AO, wenn Gebäude - hier Lagerzelte - nur für einen überschaubaren Zeitraum errichtet wurden, ohne noch als fliegender Bau zu gelten.
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO muss durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert sein; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung hieran muss gegenüber dem Prozessgegner bestehen.
2. Die Zustimmung des neuen Beklagten zu einem Parteilwechsel in der Berufungsinstanz ist entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch eine solche Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen.
3. Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen.
4. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen. In einem solchen Fall ist eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.
5. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht.
6. Werden in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen zum Tierschutz aufgenommen, ist die tierschutzrechtliche Legalität der Anlage Inhalt der Genehmigung geworden.
Verzieht in Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht der Kläger nach Klageerhebung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Wird eine Partei kraft Amtes im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr in dieser Eigenschaft sondern persönlich in Anspruch genommen, richtet sich die Klage nicht mehr gegen den Träger des Amts als bisherigen, sondern gegen einen anderen Beklagten. Rechtlich stellt dies eine Parteiänderung dar. Nichts anderes kann gelten, wenn in erster Instanz die Partei persönlich verklagt wurde, in zweiter Instanz die Klage umgestellt wird, dass die Partei in ihrer Eigenschaft als Partei kraft Amtes verklagt wird.
1. Der "Beschluss" des Arbeitsgerichts darüber, wer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist und wem demzufolge Gehör zu gewähren ist, ist nicht beschwerdefähig.
2. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsgericht anstelle des ursprünglichen Antragsgegners ein anderes Organ am Verfahren beteiligt; einen Antragsgegner im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens kennt das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht. Die formelle Bezeichnung als "Antragsgegner" durch den Antragsteller führt nur dann zur materiellen Beteiligung, wenn dem Antragsgegner die Verurteilung zu einer Leistung, Handlung oder Unterlassung droht.
3. Die Festlegung des Beteiligtenstatus durch "Zwischenbeschluss" entsprechend § 303 ZPO kommt in einer derartigen Konstellation nicht in Betracht.
4. Der Wahlvorstand ist in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zur Feststellung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht mehr Beteiligter, wenn der gewählte Betriebsrat im Amt ist.
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) VV RVG sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) VV RVG.
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.
1. Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheidet der zuständige Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Verwaltungsakt.
2. Zur Rechtsnatur des nach § 34 Abs 3 SGB VII abzuschließenden Vertrages über die unfallmedizinische Heilbehandlung.
Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn
- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und
- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
1. § 4 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen lässt nicht die Kürzung der Jahresleistung für Zeiten der Streikteilnahme zu.
2. Ebensowenig führen Streikzeiten zur Verringerung des Urlaubsgeldes nach § 10 MTV.
1. Gibt das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen, die der Arbeitnehmer gegen zwei nach seiner Behauptung als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft agierende Personen gerichtet hatte, teilweise, nämlich bezüglich der erstausgesprochenen Kündigung(en) statt, steht, soweit diese Entscheidung rechtskräftig wird, auch rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der für unwirksam erklärten Kündigungen zwischen dem Arbeitnehmer und der aus beiden Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Wendet sich nur der Arbeitnehmer im Wege der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die späteren Kündigungen, nimmt er nach Berufungseinlegung die Berufung gegen einen der »Mitgesellschafter« zurück und behauptet nunmehr, das Arbeitsverhältnis habe nur zu dem Verbleibenden bestanden, ist die Berufung zurückzuweisen, soweit der Arbeitnehmer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach Zugang der letzten, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung von der BGB-Gesellschaft auf den verbleibenden Beklagten übergegangen ist.
1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei PKH-Gesuchen zu interessengerechten Ergebnissen im Insolvenzfall zu kommen, wird man in der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers prüfen müssen, ob die geltend gemachten Arbeitnehmeransprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolzenzmasse betrifft. Danach gilt folgendes:
2. Der Arbeitgeber bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO), wenn das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung endete; das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird deshalb nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen, das PKH-Verfahren ist ganz normal abzuwickeln.
3. Ein Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bleibt es so lange, ,,bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird''. Die Verfahrensunterbrechung erfasst in diesen Fällen auch das PKH-Verfahren, da für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren - vom sog. steckengebliebenen PKH-Gesuch abgesehen - keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf. Erst nach Aufnahme des Verfahrens, das jederzeit auch von dem klagenden Arbeitnehmer aufgenommen werden kann, kann das PKH-Verfahren fortgesetzt werden.
4. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation, die es angezeigt erscheinen lassen, auch hier die Grundsätze des sog. steckengebliebenen PKH-Gesuchs anzuwenden. Denn als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können rückständige Entgeltforderungen gemäß § 87 InsO von den Arbeitnehmern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 28, 174 ff. InsO) und im Falle des endgültigen Bestreitens mit der Insolvenzfeststellungsklage (§§ 179 Abs. 1, 185 InsO) weiterverfolgt werden, ohne dass darin eine Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens zu sehen wäre.
5. Ein sog. steckengebliebenes PKH-Gesuch liegt bei Insolvenz des beklagten Arbeitgebers nur dann vor, wenn es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Nur in einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In allen anderen Fällen ist die PKH-Bewilligung zu versagen.
1. Ein polizeiliches Gefährderanschreiben, mit dem dem Adressaten nahegelegt wird, sich nicht an Demonstrationen zu beteiligen, um zu vermeiden, dass er polizeilichen Gefahrabwehrmaßnahmen ausgesetzt wird, greift in die grundgesetzlich geschützte Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen, an Demonstrationen teilzunehmen, ein und bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage.
2. Liegt eine konkrete Gefahr vor, kann ein Gefährderanschreiben auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, wenn die durch Tatsachen belegte Besorgnis besteht, der Adressat werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Gefährderanschreiben stehen, und sich deshalb als Störer erweisen.
Eine auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 ergangene Schiedsstellenentscheidung ist wegen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Verwaltungsgericht hebt die Schiedsstellenentscheidung auf, wenn die Schiedsstelle es unterlassen hat, die Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts zu vergleichen mit den Pflegesätzen, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben (sog. externer Vergleich).
Interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers sind nur dann auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar, wenn das vom Einrichtungsträger geforderte Entgelt sich innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen bewegt, diese also nicht übersteigt.
Die sich im Rahmen des externen Vergleichs ergebende Bandbreite kann nicht um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag erhöht werden.
Für den vorzunehmenden externen Vergleich sind die internen Kostenstrukturen des Einrichtungsträgers unerheblich.
Zur Zulässigkeit der Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der "bessere Aufhebungsgründe" angestrebt werden.
1. Die Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) gestalten auch mit Blick auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen unmittelbar die Pflichten der Deponiebetreiber und die Anforderungen an die Deponien.
2. Ein "gleichwertiges System" im Sinne der Nummer 10.4.1.3.2 TA Siedlungsabfall ist ein Deponieabdichtungssystem, dessen Leistungsmerkmale über die gesamten Betriebsphasen einer Deponie der Leistungsfähigkeit der von der TA Siedlungsabfall als Regelabdichtungssystem angesehenen Kombinationsdichtung entsprechen.
1. Eine von der Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 BSHG F.1994 festgesetzte Vergütung gilt solange weiter, wie Einrichtungs- und Sozialhilfeträger den Abschluss einer neuen Vereinbarung anstreben.
2. Auch Vereinbarungen über vorläufige Abschlagszahlungen schließen die Anwendung von § 93 Abs. 3 BSHG F.1999 aus.
Bei einem Fahrweg zur Erschließung der Feldflur, bei dem nur für wenige Wohngrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Nachbaranspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully.