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Parteiwechsel

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 155/07 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, WHG, 9. BImSchV
Schlagworte:Parteiwechsel, Nebenbestimmungen, Löschwasserrückhaltung, Genehmigungsverfahren
Stichwort:Parteiwechsel
Leitsatz:Bestehen zwischen Antragsteller und Behörde unterschiedliche Auffassungen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 BImSchG vorliegen, dann berechtigt dies die Behörde nicht zur Nachforderung von Unterlagen über die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 155/07



BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 10/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:LwVG, LwAnpG, ZPO, BGB
Stichwort:Parteiwechsel
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 5 W (Lw) 10/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 89/07 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Antragsfrist, BGB-Gesellschaft, Parteiwechsel, actio pro socio
Stichwort:Parteiwechsel
Leitsatz:Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 89/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:TierSchG, TierSchNutztV, BImSchG
Schlagworte:Geltung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen, Erfordernis der Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung, Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht
Stichwort:Parteiwechsel
Leitsatz:1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 14.08


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