Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu diesem Verfahren die gewählten, der Vertretungskörperschaft gegenwärtig (noch) angehörenden Kreistagsabgeordneten notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht jedoch die noch nicht nachgerückten Listennachfolger und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.
2. Zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten und zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO a. F. im Verwaltungsstreitverfahren.
3. Die in § 29 Satz 1 KWG geregelte Rechtsfolge - Auflösung einer kommunalen Vertretungskörperschaft bei Eintritt der Rechtskraft einer die Ungültigkeit ihrer Wahl feststellenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren - tritt nur ein, wenn die formell rechtskräftige Entscheidung auch in materielle Rechtskraft eerwachsen ist (hier verneint)
4. Liegen den zuständigen Wahlorganen für eine Kreistagswahl in Hessen bei Ablauf der Einreichungsfrist zwei Wahlvorschläge derselben Partei vor, sind beide Vorschläge wegen des in § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelten Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen sind. Wahlleiter und Wahlausschuss brauchen in solchen Fällen nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sind (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Hess.VGH zum früheren hessischen Kommunalwahlrecht, Urt. vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 -).
Die Bezirke und die Landesverbände/Landesorganisationen der SPD sind rechtlich selbständige nicht eingetragene Zweigvereine innerhalb der SPD und damit ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG. Die für sie gebildeten Betriebsräte können bei dem Bundesvorstand der SPD keinen Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des BetrVG errichten.
Aktenzeichen: 7 ABR 56/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 9. August 2000
- 7 ABR 56/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 4 BV 9/97 -
Beschluß vom 17. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 97/97 -
Beschluß vom 9. Juni 1998