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Parteiöffentlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMBURG – Beschluss, 5 TaBV 9/07 vom 14.11.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einigungsstelle, Parteiöffentlichkeit, verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse
Stichwort:Parteiöffentlichkeit
Leitsatz:1. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar.

2. Bei Anordnungen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteiöffentlichkeit kann nach den Grundsätzen der §§ 136 ff ZPO verfahren werden, die Einigungsstelle kann aber auch beschließen, dass solche Entscheidungen von ihr als Gremium getroffen werden.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 5 TaBV 9/07



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1332/05 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, ZPO
Schlagworte:Kündigung, Diebstahl, eingeschränkte Schuldfähigkeit, Sachverständigengutachten, Parteiöffentlichkeit, Vertrauensperson
Stichwort:Parteiöffentlichkeit
Leitsatz:Weist der vom Gericht beauftragte psychologische Sachverständige, welcher im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses die Frage der Schuldfähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen hat, eine zum Explorationsgespräch mitgebrachte Vertrauensperson zurück, so kann hierin jedenfalls dann kein relevanter Verfahrensmangel gesehen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass sich die fehlende Zulassung der Vertrauensperson auf das Gutachtenergebnis ausgewirkt haben könnte.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1332/05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 91.05 vom 12.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Beweisaufnahme, Parteiöffentlichkeit, Sachverständigenbeweis, Ermittlung des Sachverhalts durch den Sachverständigen, Ortsbesichtigung
Stichwort:Parteiöffentlichkeit
Leitsatz:Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.

Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 91.05

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 W 44/02 vom 12.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweisbeschluss, Anfechtbarkeit, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzeswidrigkeit, Geheimnisschutz, Parteiöffentlichkeit
Stichwort:Parteiöffentlichkeit
Leitsatz:1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gemäß § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLGR Brandenburg 2000, 436).

2. Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß - falls ein solcher gegeben ist - durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577).
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 1 W 44/02


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