1. Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist sowohl darin zu sehen, dass er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterlässt, als auch darin, dass er dem Finanzamt Erträge aus Kapitalanlage in der Schweiz im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO offenbart und nicht die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 StraBEG wählt, was die erfolgte Festsetzung von Vermögensteuer vermieden hätte.
2. Die Pflichtverletzung des Steuerberaters führt aber nicht zu einem kausalen Schaden, wenn sich aus dem nachträglichen Verhalten des Mandanten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters nicht beratungskonform verhalten hätte, weil er den Erfolg der Anfechtung der Vermögensteuerbescheide durch unterlassene Angaben zu seinem Vermögen vereitelt hat.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Kosten von privat prozessbegleitend eingeholten Sachverständigengutachten erstattungsfähig sein können.
Zu dem Umfang, in dem ein Mitglied eines Realverbandes das Verbandsvermögen nutzen kann (hier: Nutzung eines Realverbandsweges zur Erschließung einer Schweinezuchtanlage für mehr als 2000 Tiere)
Nach § 7 Abs. 1 Realverbandsgesetz ist der Inhaber eines Verbandsanteils u.a. zur Benutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Die Mitglieder des Realverbandes können das Zweckvermögen in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen. Unter Berücksichtigung der dem Realverband obliegenden Zuständigkeiten und Aufgaben ist für den Umfang und die Grenzen der Zweckbestimmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis maßgebend. Geht die begehrte Nutzung des Zweckvermögens hierüber hinaus, so kann das Mitglied des Verbandes diese übermäßige Nutzung (Sondernutzung) nicht beanspruchen.
Die Entscheidung des Realverbandes, einer Sondernutzung zuzustimmen, liegt in seinem Ermessen. Zu den Ermessensgesichtspunkten drohender Substanzschaden am Verbandsvermögens, Schadensübernahmezusage, vorhandene anderweitige Erschließung.
Enthält der Mietvertrag die Regelung, dass der Mietzins bei Ausübung der Option neu zu verhandeln ist und erzielen die Parteien keine Einigung über dessen Höhe, ist die Miete nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.
1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.
2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang eines amtsärztlichen Gutachens bei widersprechendem, detaillierten privatärztlichem Gutachten; zum Beweiswert eines gerichtlich bestellten Gutachtens; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Divergenz.
1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.
2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.
Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.
Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).
1. Werden bei Abfassung des Urteils versehentlich nicht die Prozessparteien, sondern völlig andere Personen im Rubrum des Urteils aufgeführt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vor.
2. Gemäß § 57 ZVG, §§ 566 Abs.1, 578 BGB tritt der Erwerber vom Zuschlag an anstelle des bisherigen Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast für die Inanspruchnahme eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechtes, wenn die Parteien eines Mietvertrages ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart haben, dass bei Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine der Parteien eine wirtschaftliche Situation entsteht, die als wirtschaftlich bedrohlich oder existenzbedrohend anzusehen ist.
1. Bei einer Rechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts kann die Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht. Vermittelt der rechtsverletzende Gegenstand trotz einer sehr weitgehenden Nachbildung einen abweichenden optischen Eindruck, ist ein prozentualer Abschlag von dem Verletzergewinn vorzunehmen.
2. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist der Umstand, dass auf Grund ihres ästhetischen Eindrucks urheberrechtlich geschützte Gebrauchsgegenstände (hier: Kinderhochstuhl) auch auf Grund von technisch-funktionalen Aspekten erworben werden, die nicht am Urheberrechtsschutz teilnehmen. Jedenfalls dann, wenn die Verletzung technischer Schutzrechte und die daraus drohende Gefahr einer (doppelten) Inanspruchnahme nicht konkret dargelegt wird, besteht keine Veranlassung, den herauszugebenden Verletzergewinn entsprechend zu vermindern, und zwar auch nicht um den Anteil inzwischen gemeinfrei gewordener Schutzrechte.
3. Beansprucht der Verletzer den Abzug ihm erwachsener Gemeinkosten von dem herauszugebenden Verletzergewinn, so hat er die insoweit angefallenen Kosten (und gegebenenfalls die sich hierauf beziehenden Unterlagen) substantiiert in einer Weise darzulegen, die es dem Verletzten ermöglicht, Anlass, Art und Umfang der geltend gemachten Kostenpositionen selbst unmittelbar nachzuvollziehen. Mit der Offenbarung dieser Unterlagen allein gegenüber einem von ihm eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsunternehmen genügt der Verletzer seinen Darlegungspflichten auch dann nicht, wenn der Gutachter renommiert ist und - allerdings ohne Offenbarung des zu Grunde liegenden Tatsachenmaterials - zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt.
1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter.
2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu überprüfen hat und zur Berücksichtigung entsprechenden Vortrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
3. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung des von der Erblasserin eingesetzten Generalbevollmächtigten gegen die guten Sitten verstößt, wenn dieser in Ausübung seiner Vollmacht anderen Verwandten den Umgang mit der kranken Erblasserin untersagt hat.
1. Bei den Pflichtangaben zu den Rubriken "Stoff- oder Indikationsgruppe" und "Anwendungsgebiete" in der Packungsbeilage eines Arzneimittels (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 AMG) erkennt der verständige Durchschnittsverbraucher, dass die entsprechenden Überschriften der Gebrauchsinformation inhaltlich verschiedene Sachverhalte betreffen und dass die Rubrik "Indikationsgruppe" einen weiteren Begriff als speziell die "Anwendungsgebiete" eines Arzneimittels erfasst bzw. erfassen kann.
Die Packungsbeilage eines Arzneimittels ist demgemäß nicht irreführend, wenn unter "Anwendungsgebiete" angegeben ist: "bei Abnutzungserkrankungen des Kniegelenks" und bei "Stoff- oder Indikationsgruppe" der Hinweis steht: "zur Behandlung der Arthrose". Der Referenzverbraucher nimmt in der Gebrauchsinformation nicht etwa nur den (allgemeineren) Gruppenhinweis wahr, sondern erkennt zugleich das spezielle Anwendungsgebiet.
Ein verallgemeinerter Unterlassungsantrag, der in so einem Fall isoliert die Angabe: "Stoff- oder Indikationsgruppe: U. ist ein Präparat zur Behandlung der Arthrose" zum Verbotsgegenstand macht, erfasst nicht die konkrete Verletzungsform.
2. Soll die Verwendung einer Dosieranleitung verboten werden, wobei diese im Verbot nur inhaltlich umschrieben, aber keine konkreten Angaben aufgeführt werden, so erfasst der Antrag auch Formulierungen, die den Eindruck des umschriebenen Inhalts erwecken. Ein solcher Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn in ihm die zu verbietenden Angaben, die diesen Eindruck erwecken, nicht genannt werden.
1. Der Schienenbonus ist bei Ermittlung des Schienenverkehrslärms unabhängig davon anzusetzen, ob durch die Zugvorbeifahrten gleichzeitig Erschütterungen entstehen und als Folge davon Körperschall ausgelöst wird (wie BVerwG, Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17, S. 28).
2. Wenn die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV es nicht erlauben, abschließend zu beurteilen, ob die Immissionssituation für die Planbetroffenen zumutbar sein wird, obwohl Verkehrslärm mit verkehrsbedingtem Körperschall zusammentrifft, fordert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine ergänzende Prüfung, die der tatsächlich zu erwartenden Belastung Rechnung trägt. Hierzu ist regelmäßig immissionsschutzfachlicher Sachverstand heranzuziehen.
1. Die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erfasst auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens.
2. Das gilt - für die bis dahin entstandenen Kosten - auch dann, wenn das selbständige Beweisverfahren trotz Klagerücknahme im Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören immer dann zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten des Beweisverfahrens "notwendig" waren; ebenso spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren im späteren Hauptprozess "verwertet" wurden.
Macht der VN im Rahmen einer Teilkaskoversicherung Leistungen geltend, so ist er zwar für die Höhe des Schadens beweispflichtig. Dies bedeutet indes nicht, dass hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen (Wiederbeschaffungswert, Restwert) im Rahmen einer Schätzung jeweils der für den VN ungünstigere Wert in Ansatz zu bringen ist.
1. Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
2. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger.
3. Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.
1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen.
2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind.
3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Als Grund dafür reicht bei den schärferen Anforderungen, die an die Unwirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses zu stellen sind, auch die Verletzung von Informationspflichten nicht aus, wenn die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über die Bestellung in anderer Weise umfassend informiert sind.
5. Der Bauträger-Verwalter handelt nicht pflichtwidrig deshalb, weil er nicht über die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen sich selbst abstimmen lässt, wenn die Gemeinschaft mehrheitlich eine Lösung durch außergerichtliche Einigung verfolgt und keinen entsprechenden Beschluss fasst, obwohl dies vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagen wurde.
6. Hat die Gemeinschaft dem Verwalter für den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit Entlastung erteilt, kann sie sich nicht auf die verspätete Vorlage des Wirtschaftplanes zur Begründung der Ungeeignetheit des Verwalters stützen. Auch bei fehlender Entlastung reicht die verspätete Vorlage des Wirtschaftsplans dann nicht aus, wenn laut Teilungserklärung der frühere Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldvorschüsse weiter gilt.
1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen.
2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind.
3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Als Grund dafür reicht bei den schärferen Anforderungen, die an die Unwirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses zu stellen sind, auch die Verletzung von Informationspflichten nicht aus, wenn die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über die Bestellung in anderer Weise umfassend informiert sind.
5. Der Bauträger-Verwalter handelt nicht pflichtwidrig deshalb, weil er nicht über die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen sich selbst abstimmen lässt, wenn die Gemeinschaft mehrheitlich eine Lösung durch außergerichtliche Einigung verfolgt und keinen entsprechenden Beschluss fasst, obwohl dies vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagen wurde.
6. Hat die Gemeinschaft dem Verwalter für den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit Entlastung erteilt, kann sie sich nicht auf die verspätete Vorlage des Wirtschaftplanes zur Begründung der Ungeeignetheit des Verwalters stützen. Auch bei fehlender Entlastung reicht die verspätete Vorlage des Wirtschaftsplans dann nicht aus, wenn laut Teilungserklärung der frühere Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldvorschüsse weiter gilt.
Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ist die Lärmbelastung aufgrund bestehender Verkehrswege nur dahingehend zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Gesamtbelastung die betroffenen Nachbarn nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen darf.
Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind.
Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können.
Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.
1. Zur Zulässigkeit eines Vorbescheids, der mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmt, und zur Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts, wenn nur einer der Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag gestellt haben, Beschwerde (Rechtsbeschwerde) einlegt.
2. Zu den Grenzen der Auslegung eines Testaments und zu dessen Umdeutung (§ 140 BGB), wenn der nach dem Wortlaut gewollte Inhalt der Verfügung rechtlich nicht zulässig ist.