1. Zur Parteifähigkeit (§§ 50 ZPO, 10 ArbGG) von Unterorganisationen (Bezirksleitung, Verwaltungsstelle) einer Gewerkschaft.
2. Die Friedenspflicht der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft wird über die Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband vermittelt. Bei einem Wechsel eines verbandsangehörigen Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft endet die Friedenspflicht der Gewerkschaft diesem Arbeitgeber gegenüber hinsichtlich der Flächentarifverträge trotz gemäß § 3 Abs. 3 TVG angeordneter Fortgeltung dieser Tarifverträge.
3. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Streikforderung sind die dem Arbeitgeber übermittelte Tarifforderung, der Streikbeschluss der Gewerkschaft und die sonstigen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufruf, Stimmzettel für die Urabstimmung usw.) maßgeblich.
4. Die Forderung auf Wechsel des Arbeitgebers zur Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist kein rechtmäßiges Streikziel.
5. Rechtmäßiges Streikziel ist die Forderung eines Anerkennungstarifvertrages hinsichtlich der Flächentarifverträge auch, soweit sie nach § 3 Abs. 3 TVG fortgelten.
6. Die Streikforderung ist nicht auf Umfang und Inhalt des gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortgeltenden Flächentarifvertrages beschränkt.
1. Zweifel an der Parteifähigkeit und der Rechtsfähigkeit der durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwerten Beschwerdeführerin (hier GmbH i. G., wohl Einmann-Gründungsgesellschaft, deren Eintragung offenbar über einen langen Zeitraum nicht erfolgt war) führen weder zur Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde noch zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO. Vielmehr sind sowohl die Parteifähigkeit als auch - im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung - die Rechtsfähigkeit der beklagten Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens zu unterstellen.
2. Ist der Nichtabhilfebeschluss nicht von der Kammer, sondern vom Vorsitzenden allein erlassen worden, ist trotz dieses Verfahrensfehlers durch das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO erfolgt nicht (ebenso LAG Hessen 15.2. 2008 - 8 Ta 259/07 - juris, anders LAG Rheinland-Pfalz, 25.1. 2007 - 11 Ta 10/07 - juris; LAG Baden-Württemberg, 7.8.2002 - 15 Ta 2/02 - juris; LAG Schleswig-Holstein - 2 Ta 160/05 - NZA 2005, 1079).