1. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Nutzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.
2. Die Antragstellung allein begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Anspruch auf Entscheidung ohne Berücksichtigung der nach Antragstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage hergeleitet werden kann.
1. Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.
2. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen.
Für einen Rechtsstreit auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, der gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte/Antragsgegnerin (Eigengesellschaft der Gemeinde) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (hier verneint).
Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögensstraftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist.
Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten "schwarzen Kasse" durch Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwecke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287).
Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsschadens bei der Untreue.
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 <114>).
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu diesem Verfahren die gewählten, der Vertretungskörperschaft gegenwärtig (noch) angehörenden Kreistagsabgeordneten notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht jedoch die noch nicht nachgerückten Listennachfolger und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.
2. Zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten und zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO a. F. im Verwaltungsstreitverfahren.
3. Die in § 29 Satz 1 KWG geregelte Rechtsfolge - Auflösung einer kommunalen Vertretungskörperschaft bei Eintritt der Rechtskraft einer die Ungültigkeit ihrer Wahl feststellenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren - tritt nur ein, wenn die formell rechtskräftige Entscheidung auch in materielle Rechtskraft eerwachsen ist (hier verneint)
4. Liegen den zuständigen Wahlorganen für eine Kreistagswahl in Hessen bei Ablauf der Einreichungsfrist zwei Wahlvorschläge derselben Partei vor, sind beide Vorschläge wegen des in § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelten Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen sind. Wahlleiter und Wahlausschuss brauchen in solchen Fällen nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sind (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Hess.VGH zum früheren hessischen Kommunalwahlrecht, Urt. vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 -).
1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.
1. Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.
2. § 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.
3. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.
4. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.
1. Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.
2. § 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.
3. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.
4. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.
Ein ungefährdeter und durchsetzbarer Rechtsanspruch gegen einen privaten Vermieter eines Veranstaltungsraumes kann einem Rechtsschutzgesuch, das auf die Erzwingung einer weiteren Hallenüberlassung durch einen öffentlichen Träger gerichtet ist, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses entgegengehalten werden.
Zu den Voraussetzungen für den Anspruch einer Partei aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 GG, eine kommunale öffentliche Einrichtung nutzen zu dürfen.
1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.
2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.
3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.
Eine Verteilung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl in der Weise, dass eine im Landtag in Fraktionsstärke vertretene Partei weniger Sendezeit erhält als nicht im Landtag vertretene Parteien, kann gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien verstoßen.
1) Der Unterstellungsbescheid auf der Grundlage von § 20 b Abs. 2 PartG DDR ist ein Verwaltungsakt.
2) Ist dieser bestandskräftig, sind die Arbeitsgerichte gehindert, im nachfolgenden Schadensersatzprozess die Entscheidung der ehemaligen Treuhandanstalt nachzuprüfen.
3) Steht fest, dass eine Arbeitnehmerin ihre Vermögensbetreuungspflicht nachträglich dadurch verletzt hat, dass sie ca 6 Millionen DM vom Konto ihres Arbeitgebers in bar abgehoben hat und weitere 9 Millionen DM an Dritte überwiesen hat, muss sie konkret darlegen, an wen sie aufgrund welcher Weisung welcher Person diese Beträge überwiesen bzw. übergeben hat.
1. Im Rahmen der auf die Festsetzung höherer staatlicher Mittel gerichteten Verpflichtungsklage einer politischen Partei sind nicht die Voraussetzungen der Mittelfestsetzung für andere Parteien zu prüfen. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung staatlicher Mittel für eine Partei kann eine andere Partei allenfalls im Wege der Anfechtung dieser Festsetzung mit einer sich daran anschließenden, auf § 19 Abs. 6 PartG a.F. (§ 19 a Abs. 5 PartG 2002) gestützten (weiteren) Verpflichtungsklage geltend machen.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die in § 18 Abs. 2 PartG genannte Summe (absolute Obergrenze) auch dann unter Verteilung auf die bewilligungsberechtigten Parteien ausgeschöpft wird, wenn einzelne anspruchsberechtigte Parteien wegen Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ganz oder teilweise bei der Vergabe der staatlichen Mittel nicht berücksichtigt werden.
Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.
Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.
1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.
2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.
3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.
1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.
2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.
3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.
1. Die nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG einsetzungsberechtigte Minderheit bestimmt über die Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des Mitgestaltungsanspruchs reicht nicht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten.
2. Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch in einer Mehrheitsenquête.
3. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird.
4. Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der Begründung.
Das von der Minderheit angerufene Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist.
5. Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt.
1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.
3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.
1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.