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Parteidispositiver Streitwert

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 77/06 vom 08.06.2006

1. Die Gerichte haben bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine Veranlassung, von übereinstimmenden Wertangaben der Parteien abzuweichen, wenn diese angemessen sind.

2. Diese Grundsätze gelten nicht bei einer - übereinstimmenden - unangemessen niedrigen Streitwertangabe der Parteien. Andernfalls würden die Prozessparteien in die Lage gesetzt würden, zu Lasten der Staatskasse berechtigte Gebührenforderungen zu verkürzen oder die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegen, zu beschneiden.

3. Erachten die Parteien demgegenüber übereinstimmend einen unangemessen hohen Streitwert für angemessen, so sind die das Gerichte grundsätzlich nicht gehindert, die Vorstellungen der Beteiligten, die diese im Rahmen der zivilprozessualen Privatautonomie, der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen. Will sich in diesem Fall allerdings eine der Parteien an der übereinstimmenden Streitwertbemessung nicht mehr festhalten lassen und stellt sich die Streitwertangabe als so offensichtlich überhöht dar, dass Sachgründe eine Wertfestsetzung in dieser Höhe nicht rechtfertigen könnten, so hat die Wertfestsetzung auch in diesen Fällen in der Regel abweichend von den übereinstimmenden Angaben der Parteien zu erfolgen.

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