Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht, wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut (hier waren die verschiedenen Bauabschnitte eines großen Bauvorhabens jeweils rechtlich selbständigen GmbH's zugewiesen worden, die Klägerin hatte eine GmbH verklagt, die für einen anderen Bauabschnitt zuständig gewesen war) .