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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 E 10879/05.OVG vom 26.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG
Schlagworte:Prozessrecht, Kostenrecht, Kostenerstattung, notwendige Parteiaufwendungen, Parteiaufwendungen, Terminswahrnehmung, Wahrnehmung des Termins, Zeitversäumnis, Fahrtauslagen, Fahrtkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführung, Entschädigung für Haushaltsführung
Stichwort:Parteiaufwendungen
Leitsatz:1. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der ihr durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Aufwendungen erlischt nicht drei Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

2. Die Dreimonatsfrist im Recht der Zeugenentschädigung (§ 15 Abs. 2 ZSEG, § 2 Abs. 1 JVEG) ist auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 E 10879/05.OVG




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