1. Wirtschaftlich beteiligt i.S.v. § 116 Ziff. 1 ZPO sind auch Gläubiger solcher Forderungen, die der Insolvenzverwalter zwar vorläufig mangels abschließender Prüfung noch bestreitet, ohne aber aufzuzeigen, dass gegen sie durchgreifende Bedenken bestehen.
2. Bei ausländischen Gläubigern - hier aus der USA - kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ihnen eine Beteiligung an den Prozesskosten nicht zumutbar sei.
3. Bei zwölf i.S.v. § 116 ZPO anteilig zu beteiligenden Gläubigern kann sich der Insolvenzverwalter noch nicht darauf berufen, die Einziehung der für die Prozessführung erforderlichen Kosten sei ihm wegen der Vielzahl der Beteiligten und den hierbei auftretenden Schwierigkeiten unzumutbar.
Wird eine Partei kraft Amtes im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr in dieser Eigenschaft sondern persönlich in Anspruch genommen, richtet sich die Klage nicht mehr gegen den Träger des Amts als bisherigen, sondern gegen einen anderen Beklagten. Rechtlich stellt dies eine Parteiänderung dar. Nichts anderes kann gelten, wenn in erster Instanz die Partei persönlich verklagt wurde, in zweiter Instanz die Klage umgestellt wird, dass die Partei in ihrer Eigenschaft als Partei kraft Amtes verklagt wird.