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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 4 U 54/02 vom 13.02.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arzt, Arzthaftung, Parkinson, Diagnose, "watchfull waiting", Schulmedizin
Stichwort:Parkinson
Leitsatz:1. Fehldiagnosen eines Arztes führen nur dann zu einer Haftung, wenn Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder eine Überprüfung der ersten Verdachtsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt.

2. Die Verabreichung der Medikamente (L-Dopa: Madopar 62,5 bzw. Amantadin: Infusion PK-Merz) ist zur Absicherung der Verdachtsdiagnose auf eine Parkinson Erkrankung indiziert.

3. Ein Facharzt für Allgemeinmedizin ist nicht verpflichtet, bei Verdacht auf eine Parkinson Erkrankung den Patienten vor dem Medikamenteneinsatz zu diagnostischen Zwecken an einen Neurologen zur klinischen Untersuchung zu überweisen. Die Behandlung von Parkinson-Patienten fällt auch in den Zuständigkeitsbereich von Allgemeinmedizinern und stellt insoweit keinesfalls eine ungewöhnliche Erkrankung dar. Ein Allgemeinarzt ist berechtigt, in der Frühphase der Erkrankung die verabreichten Medikamente einzusetzen.

4. In der Allgemeinmedizin wird nach dem Prinzip "watchfull waiting" auch gezielt mit Faktor Zeit zur Absicherung einer Diagnose gearbeitet, um den Patienten nicht unnötig einer "Überdiagnostik" in Form von Ausschlussdiagnosen der jeweiligen Spezialisten auszusetzen
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 54/02




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