1. Zur Unbestimmtheit der gewollten Beschränkung des normativen Inhalts eines Bebauungsplans.
2. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit einer Planung, die den Fahrgassenraum im Bereich notwendiger Stellplätze als selbständigen öffentlichen Fußweg ausweist.
3. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit eines planerischen Parkierungskonzepts, das die (Neu-)Anlegung einer Vielzahl von Stellplätzen (hier: weit über 100) Entscheidungen der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO überlässt.