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Parkhaus

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 7/08 vom 21.07.2008

Zur Zumutbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Parkhaus eines Herzchirurgischen Zentrums für benachbarte Wohnhäuser mit Ferienwohnungen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 191.07 vom 28.05.2008

Die Annahme, eine Tiefgarage, mit der ein Teil der Stellplätze für die umliegende Wohnbebauung zur Verfügung gestellt werde, bedürfe einer über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserkapazität, die der Eigentümer vorzuhalten verpflichtet sei, ist rechtlich zweifelhaft.

Der Nachweis, dass die geforderte Löschwasserkapazität nicht vorhanden ist, obliegt der Behörde. Der betroffene Eigentümer kann ihn dadurch erbringen, dass die öffentliche Wasserversorgung in der Lage ist, entsprechende Wassermengen für die benötigte Zeit zur Verfügung zu stellen.

Ein Zweckverband, dem die Wasserversorgung umfassend übertragen ist, hat seine Mitgliedsgemeinden bei der angemessenen Löschwasservorsorge zu unterstützen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 348/06 vom 02.02.2007

1. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung eines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn gegen die angegriffene Baugenehmigung bereits stattgegeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist.

2. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Verletzt eine Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch offen, fließen gleichwohl die Erfolgsaussichten unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.

3. Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte.

4. Eine Schallimmissionsprognose kann ihre Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen, nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht.

5. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll.

6. In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.

7. Ist bereits eine Vielzahl ebenerdiger Stellplätze vorhanden und wird ein Teil davon durch ein Parkhaus ersetzt mit der Folge, dass sich der Geräuschpegel am Tag voraussichtlich sogar verringert, spricht Überwiegendes dafür, dass ein benachbartes Grundstück durch die Nutzung des Parkhauses keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.

8. Bei der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Nachbarn ins Gewicht fallen, dass er derzeit von Geräuschimmissionen tatsächlich nicht betroffen ist, weil sein Grundbesitz unbebaut ist und er auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 373/03 vom 19.05.2005

1. Die Auslegung der Teilungserklärung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen, entsprechend dem Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt.

2. Ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen.

Auch die Miteigentümer, die über keinen Teileigentumsanteil, verbunden mit einem Garagenabstellplatz in einem zu einer Mehrhausanlage gehörenden Parkhaus verfügen, sind nach § 16 Abs. 2 WEG zur Tragung von Sanierungskosten für das Parkhaus verpflichtet. Daran ändert eine Bestimmung in der Teilungserklärung nichts, wonach Kosten, die sich ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen zurechnen lassen und die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, nur diesen belastet werden sollen.

3. Für die Bestimmtheit eines Sonderumlagenbeschlusses ist ausreichend, wenn die Einzelbeträge sich aus dem Gesamtbetrag und dem Verteilungsmaßstab ergeben.

4. Die hilfsweise Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen Bedingungsfeindlichkeit der Anfechtung unzulässig.

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