In Bezug auf die Änderung der Nutzung von Lehrer-Parkplätzen - z.B. die Einführung einer Kostenpflicht für das Parken - sind die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 HPVG erfüllt.
Sind durch eine einen Mitbestimmungstatbestand erfüllende Maßnahme die Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter betroffen, ist aber keiner der zum Zuständigkeitsbereich der in Frage kommenden Gesamtpersonalräte gehörenden örtlichen Dienststellenleiter für die Entscheidung zuständig, so ergibt sich die alleinige Beteiligungszuständigkeit des der entscheidenden Dienststelle örtlich nächsten Gesamtpersonalrats aus der entsprechenden Anwendung der §§ 91 Abs. 5 und 83 Abs. 3 HPVG.