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| Rechtsgebiete: | BZT-G/NRW, BMTG |
| Schlagworte: | Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung |
| Stichwort: | Paritätische Kommission |
| Leitsatz: | Die Leistungszulage nach § 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tariflauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (9) Sa 183/04 | |
| Rechtsgebiete: | BZT-G/NRW, BMTG |
| Schlagworte: | Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung |
| Stichwort: | Paritätische Kommission |
| Leitsatz: | Die Leistungszulage nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tarifauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (9) Sa 161/04 | |
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