1. Überlässt ein Markenhersteller im Rahmen eines Vertriebsbindungssystem seinen Depositären als Maßnahme der Verkaufsunterstützung sog. "Parfümtester" mit Originalware zum vollständigen Verbrauch, ohne die entleerten Behältnisse zurückzufordern, so hat dies ein markenrechtliches "Inverkehrbringen" zur Folge, auch wenn die Ware nicht im Rahmen eines regulären Handelsverkehrs zum Absatz an den Endverbraucher bestimmt ist.
2. In derartigen Fällen tritt mit der Überlassung an den Depositär in der Regel eine Erschöpfung des Markenrechts ein. Ein gesetzlicher Anspruch auf der Grundlage des Markenrechts gegenüber Dritten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Markenhersteller die vorrangige Möglichkeit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche zum Schutz seines Markenrechts gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner ohne nachvollziehbaren Grund unterlässt.