1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.
2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.
Es ist Gemeinden durch § 245b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.
Eine Entscheidung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Berufungsinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (hier: nach Schluss der mündlichen Verhandlung Senatswechsel und Klärung der relevanten Problematik in einem Parallelverfahren).
1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.
2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.