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Parafiskalische Abgabe

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 2930/05 vom 28.06.2006

1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert.

2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen.

3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können.

EUGH – Urteil, C-34/01 vom 27.11.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobenen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, sowie deren Erhebung bei den Nutzern sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden sind und/oder wenn die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Damit dies nicht der Fall ist, darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.

( vgl. Randnrn. 31-32, 35, 39-40, 47, Tenor 1 )

2. Aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zuerkannten unmittelbaren Wirkung folgt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen zu ziehen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

( vgl. Randnrn. 42, 47, Tenor 1 )

3. Der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) umfasst weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG] und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]). Wenn eine anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobene Hafenabgabe in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt, sind folglich die Bestimmungen eines dieser Artikel anwendbar und nicht die des Artikels 30 EG-Vertrag. Der mögliche Umstand, dass diese Abgabe kein nach den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag verbotenes Hindernis darstellt, hat nicht zur Folge, dass die genannte Abgabe ohne weiteres unter die Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag fiele.

( vgl. Randnrn. 56, 58 )

4. In Ermangelung einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer inländischen Abgabe wie einer Hafenabgabe für das Ver- und Entladen von Waren und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser inländischen Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG).

( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 )

EUGH – Urteil, C-261/01 vom 21.10.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen. Die Untersuchung einer Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise erfolgen und muss notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist.

In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre.

Um die praktische Wirksamkeit der Meldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission sicherzustellen, muss der Mitgliedstaat zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist.

( vgl. Randnrn. 49-51 )

2. Wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist, obliegt es den nationalen Gerichten gemäß ihrer Aufgabe, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) ausgesprochene Verbot verletzen, das unmittelbare Wirkung hat, entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen und folglich grundsätzlich die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung dieser Beihilfe erhoben wurden.

( vgl. Randnrn. 54, 64 )

3. Die abschließende Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, hat nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) ergangenen und deshalb zum Zeitpunkt ihres Erlasses ungültigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Beihilfe zur Folge, da sie andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte ist, verletzen würde. Jede andere Auslegung würde die Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihm seine praktische Wirksamkeit nehmen.

( vgl. Randnr. 63 )

4. Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) fallen den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu.

Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist und dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden. Die Kommission kann also im Gegensatz zu den nationalen Gerichten die Rückerstattung einer Beihilfe nicht allein mit der Begründung anordnen, dass sie von dieser nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden sei.

( vgl. Randnrn. 74-76 )

EUGH – Urteil, C-355/00 vom 22.05.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein System der Pflichtversicherung landwirtschaftlicher Betriebe gegen natürliche Risiken kann grundsätzlich keinen Anlass zu Einwänden unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch geben. Zwar wird nämlich mit dem Ziel dieser Regelung, d. h. dem Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken, keines der spezifischen Ziele dieser gemeinsamen Marktorganisation verfolgt, doch wird es durch die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik abgedeckt, auf die im Übrigen in Artikel 20 der Verordnung Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegel Bezug genommen wird, insbesondere auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b EG) genannten Ziele.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die finanzielle Belastung, die die im Rahmen dieses Versicherungssystems zu zahlende Abgabe darstellt, Hemmnisse für den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten erzeugen könnte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob es auf den betreffenden Märkten Anzeichen dafür gibt, dass die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen erzeugt. Der verhältnismäßig niedrige Satz der Abgabe und der Umstand, dass die Belastung, die die Abgabe darstellt, zumindest in einem gewissen Ausmaß durch die im Schadensfall im Rahmen der Pflichtversicherung sichergestellten Leistungen ausgeglichen wird, und dass die Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Bestehens dieser Pflichtversicherung von der Notwendigkeit freigestellt sind, sich für diese Risiken bei privaten Versicherern zu versichern, sofern eine solche Versicherung zur Verfügung steht, oder andere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sind für die Neutralität der Abgabe im Hinblick auf den Handel sprechende Indizien, während die unbestimmte Dauer der Erhebung der Abgabe ein Indiz in entgegengesetzter Richtung darstellt.

( vgl. Randnrn. 23-24, 28-33, Tenor 1 )

2. Eine Abgabe, die Teil einer allgemeinen Abgabenregelung ist, die grundsätzlich einheitlich, insbesondere was die Höhe und den Abgabentatbestand angeht, nur inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig davon erfasst, ob sie für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, und die dazu dient, eine öffentliche Einrichtung zu finanzieren, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den inländischen landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund natürlicher Risiken entstanden sind, trifft das Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb, weil dieses als solches über die Grenze verbracht wird, und kann folglich nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) sowie des Artikels 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) qualifiziert werden. Darüber hinaus fällt eine solche Abgabe nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG), da die Ausfuhr des mit der Abgabe belasteten Erzeugnisses nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstellt, da die Abgabe nicht als diskriminierend angesehen werden kann, weil sie in gleicher Weise für verarbeitete oder auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachte einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse wie auch die für die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gilt und da das Aufkommen aus der Abgabe einheitlich allen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt.

( vgl. Randnrn. 41-43, 46-47, Tenor 2 )

3. Der Begriff Dienstleistungen" im Sinne des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.

Daraus folgt, dass im Rahmen eines Systems der Pflichtversicherung der Landwirte gegen natürliche Risiken erbrachte Leistungen nicht als Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag qualifiziert werden können, wenn die von den Versicherten entrichtete Abgabe im Wesentlichen den Charakter einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Belastung hat, von der Finanzverwaltung erhoben wird und die Merkmale dieser einschließlich ihrer Höhe ebenfalls durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Diese Leistungen fallen demzufolge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), da der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, was den Begriff der Dienstleistungen angeht, nicht weiter ist als derjenige der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag.

Sofern dieses Pflichtversicherungssystem auch versicherbare natürliche Risiken erlassen sollte, kann es jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

( vgl. Randnrn. 54-55, 57, 59-60, 63, 73-74, Tenor 3 )

4. Der soziale Zweck eines Pflichtversicherungssystems genügt als solcher nicht, um eine Einstufung der Tätigkeit der Versicherungsanstalt als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht auszuschließen. Wenn jedoch die Leistungen und die Abgaben, die die beiden wesentlichen Bestandteile dieses Systems darstellen, vom nationalen Gesetzgeber festgelegt werden, ist die in Frage stehende Versicherungstätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht; insbesondere stellt diese Versicherungsanstalt in diesem Fall kein Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar.

( vgl. Randnrn. 77-79, 88, Tenor 4 )

EUGH – Urteil, C-234/99 vom 23.04.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Abgabe, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach identischen Merkmalen auf die in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Schlachtung im Inland oder zum Zweck der Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten erzeugten Schweine erhoben wird und deren Aufkommen Tätigkeiten zukommt, die beiden Erzeugungsarten zugute kommen, fällt nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam). Dagegen kann diese Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe, die durch Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verboten ist, qualifiziert werden, wenn und soweit die Vorteile, die sich aus der Verwendung ihres Aufkommens ergeben, teilweise die Belastung der zum Zweck der Schlachtung im Inland erzeugten Schweine ausgleichen und so die Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten benachteiligen.

( vgl. Randnr. 49, Tenor 1 )

2. Dass eine inländische Abgabe zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt ist, die von der Kommission nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt wurde, hindert ein nationales Gericht nicht daran, die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die unmittelbare Wirkung haben, zu beurteilen.

Diese Beurteilung durch die nationalen Gerichte ermöglicht es, den Rechtsschutz, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt, zu gewährleisten und Verstöße gegen diese Bestimmungen im innerstaatlichen Raum zu beheben, ohne dass dies die zentrale und ausschließliche Rolle, die Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuweisen, beeinträchtigte.

( vgl. Randnr. 62, 65, Tenor 2 )

HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UE 4381/98 vom 07.03.2002

1. Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

2. Entsprechend dem Auftrag des § 2 Abs. 1 AFoG, nach dem der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern hat, kommen die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG vereinnahmten Beiträge überwiegend den einheimischen Erzeugnissen zugute.

3. Die rechtliche Qualifizierung, ob die Abgabenerhebung als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) anzusehen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder nur teilweise - diskriminierende inländische Abgabe - ausgleicht (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96).

4. Steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Abgabe entweder als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) zu qualifizieren ist, bedarf es keiner weiteren Differenzierung, welcher der Verstöße durchgreift. Es ist allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, diesen Mangel zu heilen.

EUGH – Urteil, C-68/99 vom 08.03.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und Artikel 14a Nummer 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie aus den Artikeln 51, 52 und/oder 59 EG- Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG, 43 EG und/oder 49 EG), wenn er eine Abgabe erhebt, die zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit für selbständige Künstler und Publizisten beitragen soll, die von Unternehmern entrichtet wird, die Buch-, Presse- und sonstige Verlage oder Presseagenturen betreiben, und deren Bemessungsgrundlage die Entgelte für Werke oder Leistungen sind, die an Künstler oder Publizisten gezahlt werden, selbst wenn sie auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz haben und arbeiten und nicht den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegen, der die Abgabe erhebt. Denn eine solche Abgabe trifft nicht die Künstler und Publizisten selbst, sondern die Unternehmen, die ihre Werke vermarkten, und die Unternehmen sind nicht berechtigt, die aus der Abgabe folgenden Kosten auf die Entgelte abzuwälzen, die sie den Künstlern und Publizisten zahlen. Eine derartige Abgabe verstößt insbesondere weder gegen den von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz, dass Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaften zu- und abwandern, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegen, noch gegen Artikel 14a dieser Verordnung, der vorsieht, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

( vgl. Randnrn. 26, 28, 32, 40-41, 50 )

2. Eine nationale Regelung, die die Erhebung einer Abgabe von den Vermarktern der Werke von Künstlern und Publizisten vorsieht, die auf der Grundlage der diesen gezahlten Entgelte berechnet wird, kann zwar je nach der Höhe der persönlichen Beiträge, die die selbständigen Künstler und Publizisten aufgrund der verschiedenen Rechtsvorschriften, denen sie unterworfen sind, zu tragen haben, dazu führen, dass in bestimmten Fällen bei gleichem Entgelt, das ein die Leistungen verschiedener Künstler und Publizisten in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmendes Unternehmen zahlt, das endgültige Entgelt eines Künstlers oder Publizisten, der unter ein anderes als das durch die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geschaffene System fällt, nach Abzug der genannten Beiträge niedriger ist als das Entgelt eines aufgrund dieser Rechtsvorschriften versicherten Künstlers oder Publizisten. Dabei handelt es sich jedoch um eine notwendige Folge dessen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nur eine Koordination vorsieht, die den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Regelung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Festsetzung der Höhe der von den Arbeitnehmern und Wirtschaftsteilnehmern verlangten Beiträge belässt, und gleichzeitig bestimmt, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige, der in einem Mitgliedstaat tätig wird, in bestimmten Fällen den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegt.

( vgl. Randnr. 29 )

3. Im Rahmen einer gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) erhobenen Vertragsverletzungsklage kann die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht nicht auf der Grundlage der Annahme beurteilt werden, dass diese Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden. Nur wenn die staatlichen Stellen ein Verhalten an den Tag legen würden, das erkennen ließe, dass es sich bei diesen Rechtsvorschriften nicht um die in Wirklichkeit angewandte Regelung handelte, könnte gegebenenfalls bei der Prüfung einer solchen Klage eine vom Wortlaut der betreffenden nationalen Vorschriften abweichende Praxis untersucht werden. Es obliegt der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die für die Prüfung ihres Vorliegens erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern.

( vgl. Randnrn. 37-38 )

EUGH – Urteil, C-247/98 vom 11.01.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Lehnt die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung ab, dass die Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht beachtet worden seien, so muss sie ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.

( vgl. Randnrn. 7-9, 45 )

2. Das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss haben beide kontradiktorischen Charakter, wodurch die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird, und können zur Anrufung des Gerichtshofes führen. Diese beiden Verfahren sind jedoch unabhängig voneinander, denn sie verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im Vertragsverletzungsverfahren steht es der Kommission frei, von der Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn der betroffene Mitgliedstaat in der Zwischenzeit die behauptete Vertragsverletzung beendet hat, während dies beim Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss nicht der Fall ist. Das Rechnungsabschlussverfahren hat nämlich den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission kein Beurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen.

( vgl. Randnr. 13 )

3. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die vorschreiben, dass die in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Prämien, den Begünstigten ungeschmälert ausgezahlt werden, verbieten es den nationalen Behörden, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.

( vgl. Randnrn. 24-27 )

EUGH – Urteil, C-130/93 vom 07.07.1994

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag, die das Verbot enthalten, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, untersagen es, daß nach einer nationalen Regelung auf Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ein Pflichtbeitrag erhoben wird, wenn der fragliche Beitrag nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, wenn er ausschließlich auf Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse erhoben wird und nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge ist, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden, und schließlich wenn er kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür darstellt, daß dem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird.

EUGH – Urteil, C-72/92 vom 27.10.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Pflichtbeitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse so verwendet wird, daß die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausgleichen, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung aus, die die einheimischen Erzeugnisse trifft, so stellt die Abgabe eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag dar, deren Erhebung hinsichtlich des Teilbetrags verboten ist, der für den Ausgleich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird. Die Tatsache allein, daß die Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, ohne daß eine zwar ähnliche, aber durch nationale Rechtsvorschriften autonom geregelte nationale Abgabe, mit der dieselben Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedstaat belastet wurden, abgezogen worden ist, ist kein Grund für eine Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Artikel 95 EWG-Vertrag.

2. Die Erhebung eines Pflichtbeitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet wird, kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind, wobei für eine solche Feststellung nach dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich die Kommission zuständig ist.

EUGH – Urteil, C-266/91 vom 02.08.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbare parafiskalische Abgabe stellt dann eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Einnahmen aus dieser Abgabe in vollem Umfang zur Finanzierung von Vorteilen verwendet werden, die ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommen und so die auf diesen ruhende Belastung vollständig ausgleichen. Werden jedoch diese Einnahmen nur teilweise für diese Vorteile verwendet, die daher nur einen Teil der auf den inländischen Erzeugnissen ruhenden Belastung ausgleichen, so stellt die in Rede stehende Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende Abgabe dar. In diesem Zusammenhang ist das Kriterium des Ausgleichs der auf dem inländischen Erzeugnis ruhenden Belastungen im Sinne einer finanziellen Gleichwertigkeit zu verstehen, die in einem Referenzzeitraum zwischen dem Gesamtbetrag der auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabe und den Vorteilen festzustellen ist, die diesen Erzeugnissen ausschließlich zugute kommen.

Eine solche parafiskalische Abgabe fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages, da sie sich entweder nach den Artikeln 12 ff. oder nach Artikel 95 des Vertrages regelt.

2. Die Verwendung des Aufkommens aus einer unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbaren parafiskalischen Abgabe zur Finanzierung von Vorteilen, die ausschließlich inländischen Erzeugnisse zugute kommen und so die auf diesen ruhende Belastung vollständig ausgleichen, kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 92 des Vertrages erfuellt sind, wobei eine solche Beurteilung in die Zuständigkeit der Kommission fällt und erst am Ende des hierfür in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens erfolgen kann.

EUGH – Urteil, C-17/91 vom 16.12.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages dar, deren Erhebung für den Teil ihres Betrages verboten ist, der für den Ausgleich verwendet wird, der den inländischen Erzeugnissen zugute kommt.

Da eine solche parafiskalische Abgabe von den Artikeln 12 ff. oder von Artikel 95 des Vertrages erfasst wird, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.

2. Die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages haben unmittelbare Wirkung und begründen Rechte der einzelnen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

3. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse ausgleichen, kann in Anbetracht der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfuellt sind, wobei für diese Beurteilung die Kommission nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 93 des Vertrages zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt hat, daß die Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

EUGH – Urteil, C-114/91 vom 16.12.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages dar, deren Erhebung für den Teil ihres Betrages verboten ist, der für den Ausgleich verwendet wird, der den inländischen Erzeugnissen zugute kommt.

2. Die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages haben unmittelbare Wirkung und begründen Rechte der einzelnen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

3. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse ausgleichen, kann in Anbetracht der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfuellt sind, wobei für diese Beurteilung die Kommission nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 93 des Vertrages zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt hat, daß die Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

EUGH – Urteil, C-144/91 vom 16.12.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages dar, deren Erhebung für den Teil ihres Betrages verboten ist, der für den Ausgleich verwendet wird, der den inländischen Erzeugnissen zugute kommt.

2. Die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages haben unmittelbare Wirkung und begründen Rechte der einzelnen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

3. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse ausgleichen, kann in Anbetracht der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfuellt sind, wobei für diese Beurteilung die Kommission nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 93 des Vertrages zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt hat, daß die Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

EUGH – Urteil, C-149/91 vom 11.06.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.

2. Eine parafiskalische Abgabe, die auf ein Grunderzeugnis erhoben wird, stellt eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen endgültig vereinnahmt wird, während sie bei der Herstellung derselben Erzeugnisse im Inland erstattet wird, oder wenn ihr Aufkommen vollständig zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommen, indem sie die auf diesen liegende Belastung vollständig ausgleichen. Wird das Aufkommen teilweise für diese Vergünstigungen verwendet, die somit nur einen Teil der auf den inländischen Erzeugnissen liegenden Belastung ausgleichen, so stellt die fragliche Abgabe eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Abgabe dar.

3. Der Umstand, daß eine parafiskalische Abgabe, die auf ein Grunderzeugnis erhoben wird, bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen im Inland erstattet wird, während sie bei der Einfuhr derselben Verarbeitungserzeugnisse endgültig vereinnahmt wird, oder daß ihr Aufkommen zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich den inländischen Erzeugnissen zugute kommen und so die auf diesen liegende Belastung ausgleichen, kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Kommission gemäß dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig.

EUGH – Urteil, C-78/90 vom 11.03.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine nach denselben Erhebungsmodalitäten auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhobene parafiskalische Abgabe, deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der inländischen Erzeugnisse so verwendet wird, daß die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung aus, die die inländischen Erzeugnisse trifft, so stellt die betreffende Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, deren Erhebung für den Bruchteil ihres Betrags verboten ist, der für den Ausgleich verwendet wird, der den inländischen Erzeugnissen zugute kommt.

Eine solche parafiskalische Abgabe fällt unter die Artikel 12 ff. oder unter Artikel 95 EWG-Vertrag und damit nicht unter Artikel 30 EWG-Vertrag.

2. Eine nach denselben Erhebungsmodalitäten auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhobene parafiskalische Abgabe, deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der inländischen Erzeugnisse so verwendet wird, daß die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausgleichen, kann je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind, wobei die Feststellung, daß diese Voraussetzungen vorliegen, nach dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zu treffen ist.

3. Artikel 37 EWG-Vertrag steht der Einführung einer parafiskalischen Abgabe nicht entgegen, die unabhängig von der in einem Mitgliedstaat geltenden Regelung für die Einfuhr und den Vertrieb von Erdöl geschaffen wird und nicht mit der Ausübung der in dieser Regelung vorgesehenen ausschließlichen Rechte zusammenhängt.

EUGH – Urteil, 259/85 vom 11.11.1987

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS IST IN ALLEN VERFAHREN, DIE ZU EINER DEN BETROFFENEN BESCHWERENDEN MASSNAHME FÜHREN KÖNNEN, EIN FUNDAMENTALER GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND IST AUCH DANN SICHERZUSTELLEN, WENN EINE BESONDERE REGELUNG FEHLT.

ANGEWANDT AUF DIE PRÜFUNG VON BEIHILFEVORHABEN DURCH DIE KOMMISSION GEBIETET ES DIESER GRUNDSATZ, DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZU GEBEN, ZU DEN ÄUSSERUNGEN STELLUNG ZU NEHMEN, DIE BETEILIGTE DRITTE NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ABGEGEBEN HABEN UND AUF DIE DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG STÜTZEN WILL. SOLL DAS RECHTLICHE GEHÖR NICHT VERLETZT WERDEN, DARF DIE KOMMISSION SOLCHE ÄUSSERUNGEN IN IHRER ENTSCHEIDUNG GEGEN DIESEN STAAT NICHT BERÜCKSICHTIGEN, SOWEIT DIESER KEINE GELEGENHEIT HATTE, HIERZU STELLUNG ZU NEHMEN. EINE SOLCHE VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS FÜHRT JEDOCH NUR DANN ZU EINER NICHTIGERKLÄRUNG, WENN DAS VERFAHREN OHNE DIESE VERLETZUNG ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS HÄTTE FÜHREN KÖNNEN.

2. DER UMSTAND ALLEIN, DASS EINE SUBVENTIONSREGELUNG ZUGUNSTEN GEWISSER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER EINES BESTIMMTEN SEKTORS DURCH EINE PARAFISKALISCHE ABGABE FINANZIERT WIRD, DIE AUF ALLE LIEFERUNGEN EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE DIESES SEKTORS ERHOBEN WIRD, GENÜGT NICHT, DIESER REGELUNG DEN CHARAKTER EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG ZU NEHMEN. DIE BEURTEILUNG EINER SOLCHEN REGELUNG IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS HÄNGT VON DER AUSGESTALTUNG UND DEN WIRKUNGEN DER REGELUNG AB.

3. DIE KOMMISSION ÜBERSCHREITET IHR ERMESSEN NICHT, WENN SIE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT, DASS VERHÄLTNISMÄSSIG GERINGE BEIHILFEN GLEICHWOHL GEEIGNET SIND, DIE HANDELSBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ*3 BUCHSTABE*C EWG-VERTRAG IN EINER WEISE ZU VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT, WENN DIESE BEIHILFEN IN EINEM DURCH NIEDRIGE GEWINNSPANNEN GEKENNZEICHNETEN SEKTOR DEN BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN DAZU DIENEN, INVESTITIONEN IN TECHNOLOGISCH HOCHENTWICKELTE AUSRÜSTUNGEN ZU FINANZIEREN, UM DIE PRODUKTIVITÄT UND DIE QUALITÄT DER ERZEUGNISSE MIT DEM ZIEL ZU STEIGERN, DIESEN SEKTOR GEGENÜBER DEN EINFUHREN, DIE IN ERSTER LINIE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN, WETTBEWERBSFÄHIGER ZU MACHEN.

EUGH – Urteil, 282/85 vom 10.07.1986

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE EINRICHTUNG , DIE DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHAFFEN WURDE , IHRER AUFSICHT UNTERLIEGT UND MIT DER VERTEILUNG DER GEPLANTEN BEIHILFE BEAUFTRAGT IST , IST VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DURCH DIE DIE UNVEREINBARKEIT EINES VON DIESEM MITGLIEDSTAAT MITGETEILTEN BEIHILFEVORHABENS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD , NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETROF FEN. EINE DERARTIGE EINRICHTUNG KANN SICH WEDER IM HINBLICK AUF DIE GEPLANTE BEIHILFE AUF EIN VOM INTERESSE DES STAATES VERSCHIEDENES EIGENES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG BERUFEN NOCH ALS GEMEINSAMER VERTRETER DER BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUFTRETEN , DA DIE EVENTÜLLEN BEIHILFEEMPFÄNGER IN DER BEKANNTGEGEBENEN BEIHILFEREGELUNG NICHT GENANNT WERDEN.

EUGH – Urteil, 94-74 vom 18.06.1975

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. A ) DAS VERBOT DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 BEZIEHT SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN, DIE DADURCH, DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN, DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL. DIESES VERBOT KNÜPFT NUR AN DIE WIRKUNG DER BELASTUNG UND NICHT AN DIE EINZELHEITEN IHRER ERHEBUNG AN; DER UMSTAND, DASS DER BEITRAG NICHT DURCH DEN STAAT SELBST, SONDERN DURCH EINE AUTONOME KÖRPERSCHAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS ERHOBEN WIRD, IST FÜR SEINE QUALIFIZIERUNG UNERHEBLICH.

B ) EIN BEITRAG, DER BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IST, DIE EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST, UNTERLIEGT DEM IN ARTIKEL 95 NORMIERTEN VERBOT DER DISKRIMINIERUNG BEI INLÄNDISCHEN ABGABEN; EIN SOLCHER BEITRAG KANN TROTZDEM EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL DARSTELLEN, SOFERN ER DAZU BESTIMMT IST, TÄTIGKEITEN ZU FÖRDERN, DIE SPEZIFISCH DEN ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN ZUGUTE KOMMEN.

2. ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ERZEUGT SEINER NATUR NACH UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN BÜRGERN, UND ZWAR SEIT DEM 1. JANUAR 1970, DEM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER ÜBERGANGSZEIT.

3. EIN VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERHOBENER BEITRAG IST NICHT SCHON DESHALB EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL, WEIL ER ZUR FINANZIERUNG EINES ALS VERTRAGSWIDRIG FESTGESTELLTEN SUBVENTIONSSYSTEMS VERWENDET WIRD.

EUGH – Urteil, C-333/07 vom 22.12.2008

EUGH – Urteil, C-128/03 vom 14.04.2005


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