JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Parafiskalische Abgabe
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Schlagworte: | Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) - Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können - Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 3 EG) - Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung - Begründungspflicht - Würdigung des Sachverhalts - Vereinbarkeit der parafiskalischen Abgabe mit dem EG-Vertrag |
| Stichwort: | Parafiskalische Abgabe |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-333/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, WHG, WVG |
| Schlagworte: | Auflage, Begründung, Derogation, Geldleistungsauflage, Grundwasserabgabe, Grundwasserentnahme, Kostenbeitrag |
| Stichwort: | Parafiskalische Abgabe |
| Leitsatz: | 1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert. 2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen. 3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. 4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 2930/05 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 96/92/EG |
| Schlagworte: | Elektrizitätsbinnenmarkt - Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung- Staatliche Beihilfen - Richtlinie 96/92/EG - Netzzugang - Diskriminierungsverbot |
| Stichwort: | Parafiskalische Abgabe |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-128/03 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien), Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien) |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird - Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten - Rechtswidrigkeit der Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird - Rechtswidrigkeit, die nur den Teil der Abgabe erfasst, der dem Unternehmen zugewiesen wird (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Unmittelbare Wirkung - Tragweite - Nicht angemeldete Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird - Verpflichtung der nationalen Gerichte, der Erhebung der Abgabe und der Zuweisung ihres Ertrags entgegenzutreten (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]) 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Artikel 30 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Anwendungsbereich - Abgabe, die kein nach den Artikeln 12 oder 95 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG und 90 EG) verbotenes Hindernis darstellt - Abgabe, die automatisch unter Artikel 30 des Vertrages fällt - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) 4. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Hafenabgabe, die einem öffentlichen Unternehmen unabhängig von einer von diesem erbrachten Dienstleistung zugewiesen wird - Keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) |
| Stichwort: | Parafiskalische Abgabe |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobenen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, sowie deren Erhebung bei den Nutzern sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden sind und/oder wenn die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Damit dies nicht der Fall ist, darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. ( vgl. Randnrn. 31-32, 35, 39-40, 47, Tenor 1 ) 2. Aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zuerkannten unmittelbaren Wirkung folgt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen zu ziehen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden. ( vgl. Randnrn. 42, 47, Tenor 1 ) 3. Der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) umfasst weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG] und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]). Wenn eine anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobene Hafenabgabe in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt, sind folglich die Bestimmungen eines dieser Artikel anwendbar und nicht die des Artikels 30 EG-Vertrag. Der mögliche Umstand, dass diese Abgabe kein nach den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag verbotenes Hindernis darstellt, hat nicht zur Folge, dass die genannte Abgabe ohne weiteres unter die Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag fiele. ( vgl. Randnrn. 56, 58 ) 4. In Ermangelung einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer inländischen Abgabe wie einer Hafenabgabe für das Ver- und Entladen von Waren und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser inländischen Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG). ( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-34/01 | |