JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Panaschieren
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, Wahlordnung |
| Schlagworte: | 1. Beamte - Klage - Streitigkeiten über Wahlen zur Personalvertretung - Rechtsschutzinteresse - Wählereigenschaft (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91) 2. Beamte - Vertretung - Personalvertretung - Auf die Abstimmung von 1994 anwendbares Verfahren für die Wahl zur Personalvertretung der Kommission in Brüssel - Verbot für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband, mehr als eine Liste einzureichen - Umfang - Rechtmässigkeit - Durchführung durch den Wahlvorstand (Beamtenstatut, Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 24a, Anhang II, Artikel 1 Absatz 4) 3. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung - Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens (Beamtenstatut, Artikel 91) |
| Stichwort: | Panaschieren |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Jeder Wahlberechtigte hat ein Interesse daran, daß seine Vertreter in der Personalvertretung unter Bedingungen und aufgrund eines Wahlsystems gewählt werden, die mit den Bestimmungen des Statuts über das Wahlverfahren auf diesem Gebiet in Einklang stehen; dieses Interesse, das seine Klage gegen eine Entscheidung zulässig macht, die der Wahlvorstand im Rahmen seiner Aufgabe, die Abstimmung zu organisieren, getroffen hat, entfällt nicht bei demjenigen, der als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands eine Liste angeführt hat und nach der Abstimmung für gewählt erklärt worden ist. 2. Das nach der Wahlordnung für die Wahl der Personalvertretung der Kommission in Brüssel 1994 geltende, eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband treffende Verbot, mehr als eine Bewerberliste einzureichen, kann nicht als rechtswidrig betrachtet werden, solange es wie folgt ausgelegt wird: Jeder wählbare Beamte oder Bedienstete darf sich bei der Wahl auf einer freien Liste bewerben, selbst wenn er Mitglied, Mitglied der Führungsgremien oder Vorsitzender einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands ist; der Bewerber auf einer solchen Liste darf öffentlich auf seine Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband und auf die Funktion, die er dort bekleidet, hinweisen; eine freie Liste und die zu ihr gehörenden Bewerber dürfen mündlich oder in schriftlicher Form zum Ausdruck bringen, daß sie Sympathie für die Ideen und Programme einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands haben oder sie unterstützen; freie Listen dürfen sogar in ihrer Bezeichnung auf den Namen einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands Bezug nehmen, wenn sich diese Gewerkschaft oder der Berufsverband dem nicht widersetzt und unter der Bedingung, daß in der gewählten Bezeichnung nicht einfach der Name, unter dem die betreffende Organisation selbst an der Wahl teilnimmt, wiedergegeben und ihm gegebenenfalls zur Unterscheidung von der "offiziellen Liste" dieser Organisation eine Zahl hinzugefügt wird. So ausgelegt, verstösst dieses Verbot nämlich weder gegen den Grundsatz der Freiheit und der Demokratie noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es das aktive oder das passive Wahlrecht des Beamten sowie sein Recht, für eine Bewerberliste zu stimmen, oder das Recht einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands, eine Bewerberliste einzureichen, nicht beeinträchtigt und keine Ungleichbehandlung zwischen Bewerberlisten oder Bewerbern schafft; es verstösst auch weder gegen den Grundsatz der Repräsentativität, wie er in Artikel 9 Absatz 3 des Statuts, in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts und in der von der Kommission erlassenen Durchführungsregelung seinen Ausdruck gefunden hat, noch gegen die in Artikel 24a des Statuts anerkannte Gewerkschaftsfreiheit oder gegen den Grundsatz der Wählbarkeit aller Beamten. In Anbetracht der Rechtmässigkeit dieses Verbots und der dem Wahlvorstand durch die Wahlordnung übertragenen Befugnisse war der Wahlvorstand berechtigt, nachdem er anfänglich zwei von derselben Gewerkschaft bzw. demselben Berufsverband eingereichte Listen zugelassen hatte, seine Entscheidung zu widerrufen und diese Organisation aufzufordern, eine ihrer Listen zurückzuziehen. Dagegen durfte er den Bewerbern der Liste, die von der Gewerkschaft oder dem Berufsverband zurückgezogen wurde, nicht das Recht verweigern, sich auf einer Liste zu bewerben, die im Hinblick auf die Anforderungen der zutreffend ausgelegten Wahlordnung als freie Liste betrachtet werden konnte. 3. Die Aufhebung des von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt selbst eine angemessene und grundsätzlich ausreichende Wiedergutmachung für jeden immateriellen Schaden dar, der ihm entstanden sein kann. |
| Volltext: EUG - Urteil, T-368/94 | |
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