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Panaschieren

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 876/07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:GG, HGO, KWG
Schlagworte:Ausschuss, dauerhafte Zusammenarbeit, ehrenamtliches Mitglied, Fraktion, freies Mandat, Gemeindebürger, Gemeindevertreter, Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Koalition, Listenverbindung, Mehrheitsklausel, Mehrheitsprinzip, mittelbare Wahl, Sitzverteilung, Spiegelbildlichkeitsprinzip, Verhältniswahl, Vorabzuteilung, Wählerwillen, Zählgemeinschaft
Stichwort:Panaschieren
Leitsatz:1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.

3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 876/07



HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 746/07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:GG, HGO, KWG
Schlagworte:Ausschuss, dauerhafte Zusammenarbeit, Fraktion, freies Mandat, Gemeindebürger, Gemeindevertreter, Gemeindevertretung, Koalition, Listenverbindung, Mehrheitsklausel, Mehrheitsprinzip, mittelbare Wahl, Sitzverteilung, Spiegelbildlichkeitsprinzip, Verhältniswahl, Vorabzuteilung, Wählerwillen, Zählgemeinschaft
Stichwort:Panaschieren
Leitsatz:1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von Ausschussmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) abwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach den aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 746/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 N 2359/06 vom 22.03.2007

Rechtsgebiete:HKO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Demokratieprinzip, Folgeregelung, Fraktionsmindeststärke, Gleichheitssatz, Minderheitenschutz, Missbrauchsverbot, Normenkontrollverfahren,
Stichwort:Panaschieren
Leitsatz:1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages beruht auf dem Recht der Kreistagsabgeordneten zur Fraktionsbildung und ist nicht davon abhängig, dass ein bestehender Fraktionsstatus entzogen wird; diese Frage ist auch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke nicht maßgeblich.

2. Die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte Regelungstechnik einer gesetzlich festgesetzten Mindestfraktionsstärke von zwei Kreistagsabgeordneten mit einer ortsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeit widerspricht weder dem Gleichheitssatz noch dem Übermaßverbot noch dem Demokratieprinzip oder dem Minderheitenschutz (vgl. dazu auch die Parallelentscheidung im Verfahren 8 N 2136/06).

3. Die Rahmenvorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO enthält einen Regelungsauftrag an die Kreistage auch hinsichtlich einer früher festgesetzten Fraktionsmindeststärke.

4. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke unterliegt nicht deshalb einem Missbrauchsverdacht, weil sie nach einem Streit über den bisherigen Fraktionsstatus einer Minderheit erfolgt ist.

5. Eine für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene sowie im kommunalen Bereich anerkannten Größenordnung.

6. Die zu Gunsten politischer Minderheiten erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kummulierens im hessischen Kommunalwahlrecht stellen - neben der Größe des kommunalen Vertretungsorgans - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Fraktionsmindeststärke im kommunalen Bereich Hessens dar.

7. Die nur mittelbar an den Fraktionsstatus anknüpfenden Folgeregelungen, wie etwa über die Besetzung von Ausschüssen, über das Antrags- und Rederecht oder die finanzielle Unterstützung, sind nicht Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 N 2359/06

BVERFG – Urteil, 2 BvK 1/02 vom 11.03.2003

Rechtsgebiete:GKWG
Stichwort:Panaschieren
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvK 1/02


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