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pacta sunt servanda

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-179/97 vom 02.03.1999

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 494/97, Verordnung (EWG) Nr. 2868/88, Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen), EGV
Schlagworte:1 Handlungen der Organe - Verordnungen - Durchführungsverordnung - Ausnahme von der Grundverordnung - Unzulässigkeit 2 Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Kontrolle von Fischereifahrzeugen - Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik - Verordnung Nr. 494/97 zur Änderung der Verordnung Nr. 2828/88 - Keine Verletzung eines die Gemeinschaft bindenden völkerrechtlichen Vertrages und einer Grundverordnung (Verordnungen Nrn. 1956/88 und 3067/95 des Rates, Verordnungen Nrn. 2868/88 und 494/97 der Kommission, Beschluß 95/586 des Rates)
Stichwort:pacta sunt servanda
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Durchführungsverordnung, die aufgrund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen wurde, darf von deren Bestimmungen nicht abweichen.

2 Soweit die Verordnung Nr. 494/97 in die Verordnung Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) einen Artikel 4a Absatz 6 einfügt, der hinsichtlich der in Nummer 10 Ziffer ii des Anhangs der Grundverordnung Nr. 1956/88 genannten gründlichen Inspektion des Schiffes im anzulaufenden Hafen die eventuelle Anwesenheit eines NAFO-Inspekteurs jeder Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, vorsieht, ohne daß es hierfür der Zustimmung des Flaggenstaats bedarf, verstösst weder gegen die durch den Beschluß 95/586 genehmigte Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über Fischereifragen in Zusammenhang mit dem NAFO-Übereinkommen noch gegen die Verordnung Nr. 1956/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 3067/95, mit der diese Übereinkunft durchgeführt wird.

Während nämlich Nummer 10 Ziffer ii des Anhangs der Verordnung Nr. 1956/88, der speziell den Fall einer gründlichen Inspektion eines Schiffes, bei dem ein Verstoß gegen die NAFO-Vorschriften vermutet wird, in einem anzulaufenden Hafen betrifft, für diesen Fall ebenfalls die Anwesenheit eines Inspekteurs jeder anderen Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, ohne daß es hierfür der Zustimmung des Flaggenstaats bedarf, vorsieht, betreffen Nummer 10 Ziffer iv dieses Anhangs und Abschnitt II.9 Buchstabe e Ziffer iv des Anhangs I der Vereinbarten Niederschrift der genannten Übereinkunft, die demgegenüber die Zustimmung dieses Staates vorschreiben, nur den Sonderfall, daß eine andere Vertragspartei einen Inspekteur an Bord eines Schiffes gehen lassen will, das aufgefordert wurde, zwecks gründlicher Inspektion einen Hafen anzulaufen. Diese Bestimmungen nehmen auf die Inspektion des Schiffes im Hafen nur Bezug, um zu unterstreichen, daß der Inspekteur einer anderen Vertragspartei als des Flaggenstaats, der bereits an Bord ist, bis zum Ende der Inspektion im Hafen auf dem Schiff bleiben darf.
Volltext: EUGH - Urteil, C-179/97



EUG – Urteil, T-202/96 vom 16.07.1998

Rechtsgebiete:Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Rahmenvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen und die Regelung der Vergütung der von den Gemeinschaftsorganen bei Bedarf beschäftigten freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Schlagworte:Beamte - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Anwendungsbereich - Freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher - Ausschluß - Veranlagung zur Gemeinschaftssteuer - Unzulässigkeit (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 13)
Stichwort:pacta sunt servanda
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Aushilfsdolmetscher, die von der Kommission aufgrund kurzfristiger Verträge gemäß der Regelung über die Konferenzdolmetscher beschäftigt werden, sind nicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzusehen, sondern als Vertragsparteien, die an die Kommission durch privatrechtliche Vertragsbedingungen gebunden sind.

Daher unterliegen die von der Kommission den freiberuflichen Konferenzdolmetschern gezahlten Vergütungen nicht der Gemeinschaftssteuer, die durch Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden ist, sondern fallen unter die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.
Volltext: EUG - Urteil, T-202/96

EUGH – Urteil, C-162/96 vom 16.06.1998

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 3300/91/EWG
Schlagworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 177) 2 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 22 des Kooperationsabkommens EWG/Jugoslawien (Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien, Artikel 22 Absatz 4, und Zusatzprotokoll, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) 3 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien - Möglichkeit für Betroffene, die Gültigkeit einer Verordnung, mit der die durch das Abkommen gewährten Handelszugeständnisse ausgesetzt werden, unter Bezugnahme auf Regeln des Völkergewohnheitsrechts in Frage zu stellen (Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien, Artikel 22 Absatz 4, und Zusatzprotokoll, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) 4 Völkerrecht - Grundsätze - Pacta sunt servanda - Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen - Möglichkeit für Betroffene, sich auf diese Grundsätze zu berufen, um die Gültigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, mit der die durch ein Kooperationsabkommen gewährten Handelszugeständnisse ausgesetzt werden - Zulässigkeit - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien, Verordnung Nr. 3300/91 des Rates)
Stichwort:pacta sunt servanda
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes, gemäß Artikel 177 des Vertrages über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden, ist hinsichtlich möglicher Ungültigkeitsgründe nicht eingeschränkt. Da sich diese Zuständigkeit auf sämtliche Gründe erstreckt, aus denen solche Handlungen ungültig sein können, muß der Gerichtshof prüfen, ob deren Gültigkeit dadurch beeinträchtigt sein kann, daß sie einer Regel des Völkerrechts widersprechen.

6 Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Dies ist bei Artikel 22 Absatz 4 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien der Fall, durch den in der Fassung von Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen für bestimmte Weine ein Gemeinschaftszollkontingent geschaffen wurde, in dessen Höhe die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abgebaut wurden.

7 Ein Betroffener, der sich vor Gericht auf die ihm durch Artikel 22 Absatz 4 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeräumte Zollbegünstigung beruft, kann die Gültigkeit einer Verordnung, mit der die durch dieses Abkommen gewährten Handelszugeständnisse ausgesetzt werden, unter Bezugnahme auf Regeln des Völkergewohnheitsrechts in Frage stellen.

Ein vom Rat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossenes Abkommen mit einem Drittland stellt nämlich für die Gemeinschaft eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans dar, und die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Würde eine Gemeinschaftsverordnung, mit der die Anwendung eines Kooperationsabkommens ausgesetzt wird, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Regeln des Völkergewohnheitsrechts für ungültig erklärt, so blieben folglich die durch die Bestimmungen dieses Abkommens gewährten Handelszugeständnisse in der Rechtsordnung der Gemeinschaft bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Gemeinschaft es im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Völkerrechts beenden würde.

Ausserdem muß die Gemeinschaft ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben. Sie muß daher die Regeln des Völkergewohnheitsrechts beachten, wenn sie eine Verordnung erlässt, mit der Handelszugeständnisse ausgesetzt werden, die durch ein von ihr mit einem Drittland geschlossenes Abkommen oder aufgrund eines solchen gewährt wurden.

Folglich binden die Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen wegen einer grundlegenden Änderung der Umstände die Gemeinschaftsorgane und sind Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft.

8 Stellt der Betroffene die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Hinblick auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen wegen einer grundlegenden Änderung der Umstände inzident in Frage, um sich auf Ansprüche zu berufen, die er unmittelbar aus einem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland ableitet, so betrifft eine derartige Rechtssache nicht die unmittelbare Wirkung dieser Regeln.

Ausserdem sind diese Regeln eine Ausnahme vom Grundsatz "pacta sunt servanda", der einen tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung darstellt. Im Völkerrecht besagt er, daß jeder Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfuellen ist.

Unter diesen Umständen kann es einem Betroffenen, der sich vor Gericht auf Ansprüche beruft, die er unmittelbar aus einem Abkommen mit einem Drittland ableitet, nicht verwehrt werden, die Gültigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, die ihn durch die Aussetzung der mit diesem Abkommen gewährten Handelszugeständnisse an deren Inanspruchnahme hindert, und sich dafür auf Verpflichtungen zu berufen, die sich aus den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen ergeben.

Aufgrund der Komplexität dieser Regeln und der Ungenauigkeit einiger Begriffe, auf die sie Bezug nehmen, muß sich die gerichtliche Kontrolle - insbesondere im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Prüfung der Gültigkeit - jedoch zwangsläufig darauf beschränken, ob der Rat, als er die Aussetzungsverordnung erließ, offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regeln begangen hat.
Volltext: EUGH - Urteil, C-162/96

BGH – Urteil, XI ZR 158/97 vom 27.01.1998

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:pacta sunt servanda
Leitsatz:BGB § 607

Zur Berechnung der Disagioerstattung bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens.

BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Volltext: BGH - Urteil, XI ZR 158/97


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