1. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden.
2. Zum Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV.
3. Zum Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV.