Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das Amtsgericht auch im OWi-Verfahren an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG gebunden. Das Amtsgericht hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt.
Wird ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, muss die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist.
Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste.