1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -).
2. Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig.
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.