1. Zur Parteifähigkeit (§§ 50 ZPO, 10 ArbGG) von Unterorganisationen (Bezirksleitung, Verwaltungsstelle) einer Gewerkschaft.
2. Die Friedenspflicht der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft wird über die Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband vermittelt. Bei einem Wechsel eines verbandsangehörigen Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft endet die Friedenspflicht der Gewerkschaft diesem Arbeitgeber gegenüber hinsichtlich der Flächentarifverträge trotz gemäß § 3 Abs. 3 TVG angeordneter Fortgeltung dieser Tarifverträge.
3. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Streikforderung sind die dem Arbeitgeber übermittelte Tarifforderung, der Streikbeschluss der Gewerkschaft und die sonstigen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufruf, Stimmzettel für die Urabstimmung usw.) maßgeblich.
4. Die Forderung auf Wechsel des Arbeitgebers zur Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist kein rechtmäßiges Streikziel.
5. Rechtmäßiges Streikziel ist die Forderung eines Anerkennungstarifvertrages hinsichtlich der Flächentarifverträge auch, soweit sie nach § 3 Abs. 3 TVG fortgelten.
6. Die Streikforderung ist nicht auf Umfang und Inhalt des gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortgeltenden Flächentarifvertrages beschränkt.
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS).
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
1. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG kommt als die nachwirkende Tarifbindung beendende "andere Abmachung" nur eine individualrechtliche Vereinbarung in Betracht, die im Nachwirkungszeitraum zustande gekommen ist.
2. Eine vorab, d.h. vor Beginn des Nachwirkungszeitraums bzw. während bestehender beiderseitiger Tarifbindung vereinbarte "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG muss als Ausnahme von der Regel den eindeutigen Regelungswillen enthalten, dass die abweichenden und damit zulasten des Arbeitnehmers vereinbarten Regelungen spätestens mit Beginn des Nachwirkungszeitraums Gültigkeit haben sollen. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Verzicht auf tarifliche Ansprüche mit konkretem Blick auf den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum vereinbart haben.
Schließen die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht abzusehen ist, dass die Tarifbindung enden wird, eine Vereinbarung, mit der die vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Tarifvertrag verschlechtert werden, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Sie lebt auch nicht später nach Ende der Tarifbindung wieder auf.
Kein rückwirkender Statuswechsel zur "OT-Mitgliedschaft" vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.
Beschließt der Arbeitgeberverband die Zulassung einer OT-Mitgliedschaft, so werden von einem Tarifvertrag, welcher zeitlich nach der Satzungsänderung, jedoch vor deren Eintragung in das Vereinsregister abgeschlossen wird, auch diejenigen Verbandsmitglieder erfasst, mit welchen der Verband bereits einen Statuswechsel zur OT-Mitgliedschaft vereinbart hatte.
Tarifbindung / OT-Mitgliedschaft : Wegen nicht satzungsgemäßer Vertretung auf Verbandsseite unwirksamer Austritt aus einer - die Tarifbindung vermittelnden - Fachgruppe des Arbeitgeberverbandes ("Blitzaustritt").
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.
Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits entscheidungserheblich, ob der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) sein kann, so ist eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht erforderlich, wenn die Parteien lediglich um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft, nicht aber um die Frage der Tarifzuständigkeit des betreffenden Arbeitgeberverbandes und der Satzungsregelung streiten.