Nach Ersetzung des BAT durch den TVöD wirkt die dynamische Verweisung des § 21 Buchstabe b, § 24 Satz 1 des Tarifvertrages für Musiker und Kulturorchester (TVK) auf die BAT-Regelung zum Ortszuschlag nunmehr statisch weiter.
In einer Parallelsache ist bereits unter dem Aktenzeichen 6 AZR 508/08 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Eine bei der Arbeiterwohlfahrt beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Ehemann in einem Arbeitsverhältnis steht, das aus dem BAT in ein dem TVöD entsprechendes Tarifwerk überführt wurde, kann einen monatlichen Ortszuschlag der Stufe 2 verlangen. Der Anspruch ist nicht aufgrund ergänzender Auslegung des § 26 BMT-AW II zu verneinen.
Der Kläger wurde zum 01.10.2005 von den Vergütungsregeln des BAT in den TVöD übergeleitet. Seine weiterhin nach BAT vergütete Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt in Sonderurlaub aus familiären Gründen. Bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte beim Kläger den Ortszuschlag in voller Höhe. Zum 01.12.2005 nahm die Ehefrau ihre Arbeit wieder auf. Daraufhin reduzierte die Beklagte das Vergleichsentgelt beim Kläger um den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Eine Auslegung der Überleitungsvorschrift in § 5 Abs. 1 TVÜ-VkA ergibt, dass nicht allein auf die Höhe der tatsächlich im September 2005 gezahlten Bezüge abzustellen ist. Die Formulierung stellt auf die dem Ehegatten "zustehenden Bezüge" ab und damit auf eine abstrakte Betrachtungsweise. Wenn die Ehefrau des Klägers im September 2005 vorübergehend keine Bezüge erhalten hat, folgt daraus keine dauerhafte finanzielle Besserstellung des Klägers bei der Überleitung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist dies Ergebnis nicht zu beanstanden, da das BAG von den Tarifvertragsparteien nicht verlangt, dass bei einer Überleitung sämtliche auftretenden Unterschiede berücksichtigt und ausgeglichen werden.
Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Kindergeld stellt gleichzeitig die Geltendmachung des Anspruchs auf die kindergeldabhängigen Entgeltbestandteile des Ortszuschlags dar.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Rückforderungsbescheid über Dienstbezüge steht einer Aufrechnung des Dienstherrn nicht generell entgegen
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA für die Berechnung des Vergleichsentgelts nur auf die Situation der Bezüge im September 2005 abstellt.
1. Bei dem einem Angestellten nach § 29 BAT zustehenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags handelt es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.
2. Bei der Bestimmung, in welcher Höhe einem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten eines Beamten eine entpsrechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG "zustünde", sind nicht nur die für den Ehegatten maßgebenden Konkurrenzregelungen, sondern auch diejenigen Vorschriften außer Betracht zu lassen, die zu einer Kürzung des ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils aufgrund der Teilzeitbeschäftigung führen.
Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - IÖD 2006, 136).
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und - Verwaltungspraktikabilität ist es zulässig, bei der Bemessung der Kammerbeiträge auch den Teil des Ortszuschlags zu berücksichtigen, den die im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte erhalten, wenn sie verheiratet sind und Kinder haben.