1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.
2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.
3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).
4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.
5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.
6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.
7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.
Ein "Ausbauprogramm" ist eine Planung, die in irgendeiner Weise schriftlichen Niederschlag gefunden hat.
Nach Wortlaut und Zweck des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB liegt es nahe, zunächst festzustellen, ob ein schriftlich manifestiertes Ausbauprogramm vorliegt; wenn ein solches nicht existiert oder nicht aufgefunden werden kann, ist ersatzweise zu prüfen, ob die Erschließungsanlage bzw. Teile davon den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechen. Ist mithin der genaue Abgleich mit einer schriftlich niedergelegten Planung nicht möglich, wird das technische Ausbauprogramm durch die örtlichen Ausbaugepflogenheiten als gleichwertiger Prüfungsmaßstab für die erstmalige Herstellung substituiert.
Unter dem Begriff "örtlich" sind grundsätzlich die Ausbaugepflogenheiten des gesamten Ortes zu verstehen.
Das Tatbestandsmerkmal der "örtlichen Ausbaugepflogenheiten" als Ersatz für eine nicht mehr vorhandene Planung zwingt nicht dazu, nur einen einzigen durchschnittlichen Ausbaustandard als üblich anzunehmen. Für die Feststellung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten können auch Funktion und Ausbauzeitpunkt der Straße von Bedeutung sein.
1. Zu den nach § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen in einer großstädtisch geprägten Region nicht die Kosten für die Aufgabe einer Traueranzeige, wenn letztere dort nicht ortsüblich ist.
2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Zumutbarkeit" i.S.v. § 15 BSHG sind die §§ 79 ff. BSHG heranzuziehen, insbesondere § 84 Abs. 1 BSHG, nicht aber § 21 Abs. 2 BSHG.