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Ortsrecht

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 114/08 vom 08.07.2009

Gegenstand der Auseinandersetzung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten von Deutschland aus operierenden Einrichtung zur internationalen kulturellen Zusammenarbeit bezüglich Mitarbeitern, die ausschließlich für einen befristeten Auslandseinsatz beschäftigt werden und organisatorisch einem der vom Arbeitgeber im Ausland unterhaltenen Kulturinstitute zugewiesen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung wird für den konkreten Fall der für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Inlandsbezug verneint, weil die Mitarbeiter ausschließlich für den Auslandseinsatz beschäftigt werden, weil individualrechtlich keine Rückrufmöglichkeit nach Deutschland vorbehalten ist und weil die Mitarbeiter dem Weisungsrecht des jeweiligen Institutsleiters unterworfen sind. Die Tatsache, dass die Gesamteinsatzplanung der betroffenen Mitarbeiter vom Arbeitgeber in Deutschland unter der Federführung des auswärtigen Amts konzipiert wird und dass den Mitarbeitern in Deutschland Fortbildungsmaßnahmen zuteil werden, fiel demgegenüber bei der Bewertung nicht ins Gewicht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 K 462/08 vom 25.06.2009

1. Ein Gebietsänderungsvertrag stellt im Zusammenwirken mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Organisationsakt dar, der bewirkt, dass die von den Gemeinden vereinbarte Gebietsänderung mit konstitutiver Wirkung festgestellt und die Auflösung der eingemeindeten sowie die Existenz der neu gebildeten Gemeinde begründet wird. Er trifft als solcher grundsätzlich keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung über Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden und den Bürgern.

2. Weder aus der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder dem Kommunalwahlgesetz noch aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergeben sich subjektive Rechte der einzelnen Bürger, die im Rahmen einer Gemeindegebietsreform, insbesondere der Eingemeindung und Neubildung von Gemeinden, und bei der Entscheidung über Aufgaben und Befugnisse der neu gebildeten Gemeinde zu beachten wären.

3. Unmittelbar betroffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA und damit anhörungspflichtig sind nur die Bürger, die eine Änderung der Gemeindezugehörigkeit erfahren, d. h. bei einer Eingemeindung sind nur die Bürger der einzugliedernden Gemeinde anzuhören, da diese nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsvertrages aufgelöst wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 122/08 vom 12.05.2009

Sieht die Hauptsatzung vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Aushang bekannt zu machen ist und die Aushangfrist 14 Tage beträgt, darf die Satzung über die Veränderungssperre nicht vor Ablauf dieser Aushangfrist bekannt gemacht werden.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 327/07 vom 29.04.2009

1. Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde.

2. Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt.

3. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte.

5. Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen.

6. Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel"

7. Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen.

8. Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 72/08 vom 20.04.2009

Einzelfall der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags wegen des Versäumnisses rechtzeitiger Einwendungen.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 712/08 vom 27.03.2009

Zu den Mindestanforderungen an die gemeindlichen Planungsabsichten bei Erlass einer Veränderungssperre.

Keine Veränderungssperre zur Sicherung einer von der Gemeinde erstrebten Ausweitung eines Naturparks.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 3953/06 vom 05.02.2009

Die Maßstabsbildung für Gebühren betreffend den Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung darf auch unter Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht an die Frage anknüpfen, ob das Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.07 vom 29.01.2009

1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.

2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn sich die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich auswirken kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird.

3. Änderungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO berühren nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

4. Ein Bebauungsplan, mit dem das Zentren- bzw. Gewerbekonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Allerdings ist das Gewicht des Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist.

5. Bei der Umsetzung dieses Konzepts kann als abwägungserheblicher Unterschied berücksichtigt werden, dass ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an sich ändernde Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 2/08 vom 24.09.2008

1. Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (std. Rspr.).

2. Die satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme ist aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen in Bezug auf die den Anschlusspflichtigen vermittelten Vorteile schlechterdings ausgeschlossen ist.

3. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Reinigungsleistungen (Arbeitsergebnisse) kann anhand der wasserrechtlichen Erlaubnisse belegt werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 322/07 vom 19.08.2008

1. Die individualarbeitsrechtlichen Regeln des Kündigungsschutzgesetztes gehören nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und h. M. in der Literatur nicht zu den Eingriffsnormen des Art. 34 EGBGB.

2. Eine auf § 1 KSchG gestützte Klage gegen die Kündigung eines "Arbeitsvertrags für Ortskräfte," für den auf der Grundlage von Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut amerikanisches Recht vereinbart ist, hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO.

3. Nach Instanzende kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei Instanzende ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn bei Instanzende eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers eingetreten war, die dieser bisher pflichtwidrig nicht mitgeteilt hatte.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7 D 120/07.NE vom 14.08.2008

1. Die Bekanntmachung ortsrechtlicher Bestimmungen (hier: eines Bebauungsplans) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang ist jedenfalls für größere Gemeinden aus rechtsstaatlichen Gründen eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht.

2. Die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch eine Gemeinde mit 22.500 Einwohnern kann im Land Nordrhein-Westfalen noch unbedenklich sein.

3. Ist für die Bekanntmachung ein Aushang von mindestens einer Woche vorgeschrieben, ist die Bekanntmachung erst mit Ablauf der Wochenfrist vollzogen; das Ortsrecht kann erst zu diesem Datum in Kraft treten.

4. Der Rat der Gemeinde hat die abschließende Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zu treffen; er kann die Abwägung der berührten Belange nicht einem Ausschuss überlassen.

5. Die Ratsmitglieder sind zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 74.07 vom 09.07.2008

Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 203/07 vom 17.06.2008

1) Die Regelung einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, wonach bei durch mehrere Straßen erschlossenen, aus Kopf- und Hinterliegergrundstücken gebildeten Straßenreinigungseinheiten die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße gilt, ist auf Eckgrundstücke nur insoweit anwendbar, als diese der einer bestimmten Straße zugeordneten Straßenreinigungseinheit angehören.

2) Im Übrigen, soweit nämlich ein Eckgrundstück nicht als Kopfgrundstück einer Straßenreinigungseinheit mehrfach erschlossen wird, bleibt der Eigentümer nach Maßgabe der allgemeinen Satzungsbestimmungen zur Reinigung der weiteren Erschließungsstraße verpflichtet.

3) Eigentümer "isolierter" Eckgrundstücke, die nicht Bestandteil einer Straßenreinigungseinheit sind, werden deshalb nicht dadurch unter Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gleichbehandlung rechtswidrig benachteiligt, dass sie satzungsgemäß hinsichtlich aller ihr Grundstück erschließenden Straßen im Umfang des jeweiligen Angrenzens zur Reinigung (einschließlich Winterdienst) verpflichtet sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2509/07 vom 19.05.2008

1. Materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die (prognostisch) sichere Erwartung voraus, dass der Inhalt des maßgeblichen Bebauungsplanentwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht wird (wie BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991 - 4 B 212.91 -) .

2. Um diese sichere Erwartung zu widerlegen, genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept mit dem jetzigen Inhalt und innerhalb eines vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksamen Bebauungsplan münden wird. Dementsprechend reduziert sich die Prüfungsdichte. Baurechtsbehörden und Gerichte sind nicht verpflichtet, die eingeleitete Bauleitplanung "zu Ende zu denken" und der späteren Kontrolle des "fertigen" Bebauungsplans vorzugreifen.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 Bf 133/03 vom 30.04.2008

1. Die planungsrechtlichen Bestimmungen der Reichsgaragenordnung gelten nicht als Bestandteil eines übergeleiteten Baustufenplans fort, wenn der Plan keinerlei textlichen oder zeichnerischen Hinweis darauf enthält, dass er diese zu seinem Inhalt gemacht hat. Nach Aufhebung der Reichsgaragenordnung als Bundesrecht ist für den Normadressaten in diesen Fällen nicht mehr zu erkennen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang Bestimmungen der Verordnung Gegenstand des Baustufenplans geworden sind (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

2. Fehlentwicklungen aufgrund des Störpotentials von Stellplätzen und Garagen kann auch bei übergeleiteten Baustufenplänen - je nach Inhalt der planerischen Festsetzungen - aufgrund der Genehmigungsvoraussetzung des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder durch eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne begegnet werden.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 2961/07 vom 19.02.2008

1. Ein Bürgerentscheid darf dann zwei Fragen gleichzeitig zur Abstimmung stellen, wenn diese sachlich denselben Gegenstand betreffen.

2. Mit dem Verbot, durch einen Bürgerentscheid bloße Vorgaben für eine vom Rat noch zu treffende Entscheidung zu machen, soll verhindert werden, dass ein Bürgerbegehren aus einem Problembereich unselbständige Einzelfragen zur Entscheidung stellt und damit eine sachgerechte Lösung des Gesamtproblems nicht in den Blick nimmt.

3. Ein Bürgerbegehren ist auch über Angelegenheiten zulässig, die durch die Hauptsatzung ohne Rückholrecht vom Rat auf einen Ausschuss delegiert sind.

4. Eine in der Hauptsatzung erfolgte Delegation vom Rat auf Ausschüsse, in bestimmten Sachgebieten mit Ausnahme "wichtiger und bedeutsamer Angelegenheiten" zu entscheiden, ist mangels Bestimmtheit unwirksam.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 451/07 vom 23.01.2008

Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 70/03 vom 24.09.2007

1. Ein Nebeneinander von Amtsblatt und Zeitung als Publikationsformen ist nach der ThürBekVO nicht zulässig. Eine öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in Zeitungen kommt danach nur in Betracht, wenn eine Gemeinde kein Amtsblatt unterhält. Wird in der Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform bestimmt, ist ein Abweichen hiervon nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO zulässig.

2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung schließt auch in Thüringen eine privatrechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht aus. Daher bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung, deren Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Jedoch erfordern die Grundrechte, dass die Versorgung, die der Bürger aus der öffentlichen Einrichtung beziehen muss, in gleichem Umfang gesichert ist, als wenn sie unmittelbar durch die öffentliche Hand erfolgte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -).

3. Lässt eine Fernwärmeversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für die nachträgliche Nutzung regenerativer Energiequellen durch bereits angeschlossene Grundstücke zu, entspricht sie insoweit nicht der landesrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter Berücksichtigung von §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV und der Staatszielbestimmungen in Art. 31 Abs. 3 ThürVerf bzw. Art. 20a GG und schränkt die Grundrechte der betroffenen Anschlussnehmer und Nutzer unverhältnismäßig ein.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 44/07 vom 05.09.2007

1. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht.

2. In die Gebührenpflicht dürfen nur solche Teilflächen der Bundesautobahn einbezogen werden, bei denen eine Entwässerung in die städtische Kanalisation erfolgt.

3. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien - stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen nicht entgegen, da sie für Bundesautobahnen nicht gelten.

4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war. Keine verbotene Rückwirkung liegt dagegen vor, soweit die neue Satzung für den laufenden Veranlagungszeitraum erstmalig eine Gebührenpflicht schafft.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 N 2474/06 vom 03.05.2007

§ 36a Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) sind wirksam (Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu § 26a Abs. 1 S. 3 und 4 HKO, Urteile vom 22. März 2007 - 8 N 2136/06 und 8 N 2359/06).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2243/05 vom 25.04.2007

Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, sind in der Regel in der Lage, die hiermit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Fragen in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen und ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist daher in der Regel nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 N 2359/06 vom 22.03.2007

1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages beruht auf dem Recht der Kreistagsabgeordneten zur Fraktionsbildung und ist nicht davon abhängig, dass ein bestehender Fraktionsstatus entzogen wird; diese Frage ist auch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke nicht maßgeblich.

2. Die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte Regelungstechnik einer gesetzlich festgesetzten Mindestfraktionsstärke von zwei Kreistagsabgeordneten mit einer ortsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeit widerspricht weder dem Gleichheitssatz noch dem Übermaßverbot noch dem Demokratieprinzip oder dem Minderheitenschutz (vgl. dazu auch die Parallelentscheidung im Verfahren 8 N 2136/06).

3. Die Rahmenvorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO enthält einen Regelungsauftrag an die Kreistage auch hinsichtlich einer früher festgesetzten Fraktionsmindeststärke.

4. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke unterliegt nicht deshalb einem Missbrauchsverdacht, weil sie nach einem Streit über den bisherigen Fraktionsstatus einer Minderheit erfolgt ist.

5. Eine für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene sowie im kommunalen Bereich anerkannten Größenordnung.

6. Die zu Gunsten politischer Minderheiten erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kummulierens im hessischen Kommunalwahlrecht stellen - neben der Größe des kommunalen Vertretungsorgans - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Fraktionsmindeststärke im kommunalen Bereich Hessens dar.

7. Die nur mittelbar an den Fraktionsstatus anknüpfenden Folgeregelungen, wie etwa über die Besetzung von Ausschüssen, über das Antrags- und Rederecht oder die finanzielle Unterstützung, sind nicht Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 128/06 vom 15.03.2007

Sieht das Bekanntmachungsrecht eines Satzungsgebers eine Bekanntmachung durch Aushang vor, so muss die Mindestdauer des Aushangs der bekannt zu machenden Satzung in der Bekanntmachungsvorschrift bestimmt sein, weil sich nur dann eindeutig feststellen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Rechtsnorm Verbindlichkeit beansprucht.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 16 UF 166/06 vom 05.03.2007

Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung nicht entgegen. Wenden die Gerichte desjenigen Staates, dessen Recht zunächst anwendbar ist, ausschließlich ihr eigenes materielles Recht (lex fori) an (hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin: Recht des Staates Massachusetts), so ist dem nach internationalen Vorschriften zuständigen Gericht eines fremden Staates ebenfalls die Anwendung seiner eigenen Sachvorschriften überlassen (sog. versteckter Renvoi).

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 432/03 vom 15.02.2007

1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO geforderte deutliche Hervorhebung verlangt nicht, dass der amtlich bekannt gemachte Normtext andere Anzeigen, Inserate etc. optisch in Größe, Schriftbild oder farblicher Gestaltung übertreffen müsste und schon dadurch besonders hervorsticht.

2. Leidet eine Beitragssatzung an einem materiell-rechtlichen Mangel, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt, genügt es zur Heilung dieses Satzungsmangels in der Regel, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt wird. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 191/06 vom 16.11.2006

Eine Nacherhebung ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern von Gesetzes wegen und nach dem maßgeblichen Satzungsrecht geboten. Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, ist der Zweckverband verpflichtet, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch Bescheid auch entsprechende Nachforderungen geltend zu machen, um so den bestehenden Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorhergehenden Beitragsbescheides, der seinem Regelungsgehalt nach einen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid nicht entgegen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 6.06 vom 18.10.2006

1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.

2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.

4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 CN 2.05 vom 11.10.2006

Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.

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