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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 C 11333/07.OVG vom 11.08.2008

1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.

2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10846/07.OVG vom 04.12.2007

§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 C 11426/06.OVG vom 28.02.2007

Eine Verbandsgemeinde, die von den Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 3 GemO die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" übernommen hat, ist befugt, die Sanierung einer in ihrem Gebiet befindlichen Jugendherberge finanziell zu fördern.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11072/06.OVG vom 22.09.2006

Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11771/04.OVG vom 02.02.2005

1. Die Flächennutzungsplanung steht in Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 67 Abs. 2 GemO in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zu. Diese muss bei der ihr obliegenden Abwägung die Planungsvorstellungen der einzelnen Ortsgemeinden besonders berücksichtigen.

2. Wird bei der kommunalaufsichtlichen Genehmigung eines sich auf den Teilbereich Windkraft beschränkenden Flächennutzungsplans ein Standort ausgenommen, berührt dies regelmäßig das gesamträumliche Entwicklungskonzept für das Verbandsgemeindegebiet. Die so veränderte Planung bedarf der erneuten Abwägung durch den Rat, bevor sie durch Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft gesetzt wird.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11539/04.OVG vom 17.12.2004

1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10100/03.OVG vom 16.10.2003

1. Bereiche, die bauplanungsrechtlich nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, können grundsätzlich in eine Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets einbezogen werden.

2. Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Über-schwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11941/02.OVG vom 17.06.2003

Zur Abgrenzung von Kassenmitteln der von der Verbandsgemeinde geführten einheitlichen Kasse (§ 107 GemO) zu "Geldanlagemitteln", über die die Ortsgemeinde in ihrem Haushalt selbständig verfügt.

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