Für Klagen niedersächsischer Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der die Verlängerung einer Straßenbahnlinie auf bremischem und niedersächsischem Gebiet zum Gegenstand hat, ist sind sowohl das OVG Bremen als auch das Niedersächsische OVG nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen, vor welchem der beiden Oberverwaltungsgerichte das Verfahren stattfindet.