1. Kriterium für die Verteilung des Vorteils sind ausschließlich einerseits der öffentlichen Nutzen der Verkehrsanlage und andererseits der wirtschaftliche Vorteil für die Anlieger der Anlage. Die Abwägung bemisst sich nach der Verkehrsbedeutung der Anlage. Dabei hat die Gemeinde bei der Einordnung einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
2. Die Zuordnung einer Straße zu einem in der Satzung festgelegten Straßentyp durch die Verwaltung ist Anwendung von Ortsrecht und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist die Funktion der Straße. Dabei können die maßgeblichen Verkehrsverhältnisse von Belang sein.