1. Brigaden und Divisionen sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so dass die Soldaten ihrer Stäbe Vertrauens-personen wählen.
2. Der Stab einer Brigade unterfällt auch dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, wenn ihm nicht nur Einheiten und Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG, sondern auch Einrichtungen unterstellt sind, in denen die Soldaten Personalräte wählen.
3. Die Abgrenzung zwischen den Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG und den Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgt am Maßstab der Mobilität einerseits und des administrativen Charakters der Tätigkeit andererseits; bei nicht aktiven Truppenteilen ist der Einsatzfall in die Beurteilung einzubeziehen.