Die Festsetzung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG hat Tatbestandswirkung für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Erschließungsbeitragsverfahren.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Breite der anschließenden freien Strecken der Bundesstraße (§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) ist spätestens der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.
Für die Breite der freien Strecke kommt es grundsätzlich auf den im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Ausbauzustand an. Ein geplanter Ausbau kann nur dann berücksichtigt werden, wenn in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Planungsentscheidung bestandskräftig und mit ihrer Ausführung bereits begonnen war.
Urteil des 11. Senats vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 11.99 -
I. VG Berlin vom 12.10.1995 - Az.: VG 13 A 32/95 -
II. OVG Berlin vom 30.04.1998 - Az.: OVG 5 B 28.96 -