1. Die Ausschlusswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf der Grundlage der Straßenbaulast durchgeführt worden sind.
2. Die Straßenbeleuchtung ist als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt mit der Folge, dass der Beitragsausschluss des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA diese Teileinrichtung nicht erfassen kann.
3. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Verbesserung der Gehwegentwässerung ist wegen der speziellen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausgeschlossen; denn gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten ausschließlich auf die Gehwege und Parkplätze, während sie im Übrigen - also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA - dem Land oder den Landkreisen obliegt.
1. Die Ausschlusswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf der Grundlage der Straßenbaulast durchgeführt worden sind.
2. Die Straßenbeleuchtung ist als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt mit der Folge, dass der Beitragsausschluss des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA diese Teileinrichtung nicht erfassen kann.
3. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Verbesserung der Gehwegentwässerung ist wegen der speziellen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausgeschlossen; denn gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten ausschließlich auf die Gehwege und Parkplätze, während sie im Übrigen - also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA - dem Land oder den Landkreisen obliegt.
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.
2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.
3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.
1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen.
2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar.
Die Planung eines beidseitigen Radfahrstreifens im Verlauf der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist nicht geeignet, das durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Recht der Gemeinde zu beschneiden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
1. Die Gemeinde ist für die Umstände darlegungspflichtig, aus denen heraus ihre Klagebefugnis gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgeleitet werden kann.
2. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind.
3. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
4. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauprojekts zu rügen.
5. Einzelfall einer nicht gegebenen Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch einen das Gemeindegebiet berührenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.
1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.
2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.
3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.
4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.
Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.
Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.
Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.
2. Wenn die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich entlang einer einseitig bebaubaren Straße verläuft, kann es für deren Funktion als Anbaustraße nicht darauf ankommen, ob die Straßenanlage selbst im Innen- oder im Außenbereich liegt. Entscheidend ist, ob eine Straße den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit vermittelt.
3. § 125 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.1.1998 geltenden Fassung ist auf alle Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war.
4. a) Die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung zählen bei einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB). Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Landesstraße mittlerweile zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist.
b) Ausgeschlossen ist eine Erschließungsbeitragspflicht der Anwohner für die nachträgliche Herstellung des Gehwegs und der Beleuchtung in einem solchen Fall nur dann, wenn die Straße schon vorher als Erschließungsanlage endgültig hergestellt gewesen war.
c) Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine unfertige Anbaustraße sein.