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Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 08.2636 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, GO
Schlagworte:Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Veränderungssperre, Feststellungsinteresse, Bekanntmachung der Veränderungssperre vor Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan, Behebung des Fehlers durch erneute Bekanntmachung der Veränderungssperre, rückwirkendes Inkraftsetzen ohne erneuten Beschluss des Gemeinderats, Widerspruch zwischen Inkrafttretensregelung in der Veränderungssperre und dem rückwirkenden Inkraftsetzen (verneint), Konkretisierung der Planungsabsicht, Berücksichtigung der Vorgeschichte des Aufstellungsbeschlusses
Stichwort:Ortsbild
Leitsatz:Die (nur deklaratorische) Inkrafttretensregelung in einer zunächst fehlerhaft vor Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bekannt gemachten Veränderungssperre, der zufolge die Veränderungssperre mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, muss nicht geändert werden, um eine erneute Bekanntmachung der Veränderungssperre mit einem auf den Tag nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses rückwirkenden Inkrafttreten zu ermöglichen (im Anschluss an BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203 = BRS 63 Nr. 42 und BayVGH vom 28.9.2000 VGH n.F. 2001, 3 = NVwZ-RR 2001, 117 = BayVBl 2001, 210).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 08.2636



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 12/09 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Eingriffsregelung, Erforderlichkeit, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Normenkontrolleilverfahren, Oberflächenwasser, Sichtbeziehungen, Trennungsgrundsatz, Treu und Glauben, Vertrauensschutz
Stichwort:Ortsbild
Leitsatz:1. § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zulasten des Ehemanns ein, wenn seine Ehefrau für das im Miteigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte.

2. Eigentümer von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bisher am Rand des Außenbereichs lagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Planung weiterer Baureihen verschont zu bleiben. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie bislang einen ungestörten Ausblick auf einen Höhenzug genossen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 12/09

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 286/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:SNG 2006, VwGO, BSchS
Schlagworte:Erhaltungspflicht nach der Baumschutzsatzung
Stichwort:Ortsbild
Leitsatz:Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich "dynamisch" mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne "automatisch" mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene "sinngemäße" Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.

Zur Beurteilung der Baumbruchgefahr bei Vorliegen eines Zwiesels am Hauptstamm einer ca. 80 Jahre alten und etwa 25 m hohen Stieleiche nach der so genannten VTA-Methode (visual tree Assessment).

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat.

Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein.

Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen an, hier die geltend gemachten Allergien durch die Haare der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen "zur Disposition".

Einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem individuellen Gesundheitszustand des Erhaltungspflichtigen kommt in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006) keine Bedeutung zu. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, "nicht beabsichtigte" Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots, können diese Umstände nicht begründen. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 286/09

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10722/08.OVG vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:LWG, URG, VwVfG, WHG
Schlagworte:Abpumpkapazität, nicht enteignend Betroffener, Bodendurchlässigkeit, Bodenverhältnisse, Deichbruchgefahr, Druckwasser, Effektivitätsgebot, Eintrittswahrscheinlichkeit, Extremniederschlagsereignisse, Fluchtwegproblematik, Grundwassermodell, Hochwasserrückhaltung, Kausalitätserfordernis, Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, Planaufstellungsbeschluss, Polder, Probeflutung, Qualmwasser, Schöpfwerke, Schutznormtheorie, Standortalternative, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vernässung, zwingende Versagungsgründe
Stichwort:Ortsbild
Leitsatz:1. Kommunen sowie nicht enteignend Betroffene können sich gegenüber einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Belangen berufen.

2. Die Verletzung solcher Belange können sie auch nicht im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft rügen, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist.

3. Ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich einer Hochwasserrückhaltung, bei dem das zugrundeliegende Grundwassermodell in seiner Aussagegenauigkeit durch weitere Bohrungen und Pumpversuche verbessert werden könnte, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Probeflutung angeordnet und die aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse eventuell noch erforderlichen Anpassungen vorbehalten werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10722/08.OVG


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