Sofern ein Arbeitnehmer wegen Ortsabwesenheit gehindert ist von zugegangenen Kündigungsschreiben Kenntnis zu erlangen, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig nachträglich zuzulassen. Urlaub und unentschuldigte Abwesenheit sind dabei grundsätzlich gleich zu behandeln.