Eine Behörde, die sich vertraglich zur Gewährung einer Zuwendung verpflichtet hat, ist zur Beanstandung der Vorlage unvollständiger Unterlagen vor Fristablauf nach Treu und Glauben allenfalls dann verpflichtet, wenn die darin liegende Abweichung von der Zuwendungsvereinbarung als ganz geringfügig und das Schweigen der Behörde demnach als Zustimmung einzustufen ist. Bei der Vorlage von Kopien statt ausdrücklich vereinbarten Originalrechnungen ist eine solche Geringfügigkeit aber in der Regel zu verneinen.