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Orientierungssatz: Keine außerordentliche Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 4 W 47/04 vom 09.08.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Orientierungssatz: Keine außerordentliche Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Stichwort:Orientierungssatz: Keine außerordentliche Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Leitsatz:1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kommt die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zum OLG nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall soll die angefochtene Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung und Selbstkorrektur durch das Gericht geändert werden, das die Verletzung begangen hat.

2. Die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen des Modells "Betreutes Wohnen" ist jedenfalls in denjenigen Fällen unzulässig, in denen die Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Andernfalls erhielte nämlich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung, ohne das entsprechende Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen ( vgl. auch BGH vom 16.09.2003, NJW-RR 2004, S. 160).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 4 W 47/04




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