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Organvertreter

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 Ta 137/09 vom 29.06.2009

Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen in einem Verfahren, in dem ein ehemaliges nunmehr im Ruhestand befindliches Mitglied des Vorstands einer Sparkasse auf der Grundlage seines Dienstvertrags Aufwendungsersatz nach Beihilfevorschriften für seine erkrankte Ehefrau begehrt. Die Zulässigkeit wird verneint, weil der Kläger kraft Gesetzes die Stellung eines Organs hatte.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 8 TaBV 76/08 vom 17.03.2009

1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 197/08 vom 30.12.2008

1. Eine evidente arglistige Täuschung über die vom Anlagevermittler im so genannten Besuchsbericht versprochene Mietpoolausschüttung liegt vor, wenn der Mietpool nach der Mietpoolvereinbarung den angegebenen Betrag unter Einschluss der nicht auf die Mieter umlagefähigen Verwaltungskosten selbst erwirtschaften muss und schon auf Grund einer einfachen Rechenoperation festgestellt werden kann, dass der vorgenommene Abschlag für die Bewirtschaftungskosten des Mietpools von der prognostizierten Rohmiete allein durch die nicht umlagefähigen Verwaltungskosten verbraucht wird, sodass die weiteren mietpoolrelevante Kosten in keinem Fall mehr gedeckt werden können.

2. Bei der Schadensberechnung sind die von dem Anleger erlangten Steuervorteile schadensmindernd in Abzug zu bringen, weil eine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sich frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile (bei Zufluss der Ersatzleistung) auch nur annähernd entsprechen, nicht besteht.

3. Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Falle einer Aufklärungshaftung aus Wissensvorsprungs wegen arglistiger Täuschung der Verkäuferseite erst vor, wenn der geschädigte Anleger nicht nur die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft arglistig getäuscht worden war, sondern auch zusätzlich noch die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des in Anspruch genommenen Finanzierungsinstituts zuließen.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 17 W 21/08 vom 17.09.2008

1. Schwierige Rechtsfragen zur Risikoaufklärungspflicht einer Finanzierungsbank (hier: in so genannten Schrottimmobilien-Fällen), die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend entschieden werden.

2. Die Angabe des Vermittlers im so genannten Besuchsbericht betreffend die "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von z. Zt." ist aus der maßgeblichen Sicht der Anleger dahin auszulegen, dass ihnen eine entsprechende Nettozahlung aus dem Mietpool versprochen wird, die sie auf der Einnahmenseite der Renditerechnung ungekürzt einstellen dürfen.

3. Auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof bei kreditfinanzierten Anlagenmodellen entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Haftungskonzepts nach Pflichtenkreisen (Trennungstheorie), das nur ganz ausnahmsweise eine Pflicht der finanzierenden Bank zur Risikoaufklärung anerkennt, liegen die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einer in Rede stehenden Aufklärungshaftung des Finanzierungsinstituts aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung erst vor, wenn die geschädigten Anleger seinerzeit nicht nur die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft arglistig getäuscht worden waren, sondern auch zusätzlich noch die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der in Anspruch genommenen Bausparkasse zuließen.

4. Die für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis der Anleger kann daher grundsätzlich nicht vor Ende des Jahres 2004 angesetzt werden, als sie von den maßgebenden Umständen (Wissensvorsprung der Kreditgeberin) im Zusammenhang mit dem von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.11.2001 (BAFin-Bericht) erfahren haben. Die Anleger mussten zuvor nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter einer Bausparkasse könnte von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 Sa 410/08 vom 04.08.2008

§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.

LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 738/07 vom 30.04.2008

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 - 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11).

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 236/07 vom 30.04.2008

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt für Betriebsleiter eines Eigenbetriebes gem. der Eigenbetriebsverordnung M-V (vgl. BAG vom 17.01.2002, 2 AZR 719/00).

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 188/08 vom 11.02.2008

Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, er sei während der Dauer seiner Tätigkeit in verschiedenen Fachabteilungen systematischen Mobbing-Handlungen der jeweiligen Vorgesetzten sowie anschließend nach Beginn seiner Erkrankung weiteren Mobbing-Handlungen des Personalleiters ausgesetzt gewesen, welcher es darauf angelegt habe, ihn endgültig aus dem Arbeitsverhältnisse hinauszudrängen, so kommt eine zusammenfassende Beurteilung sämtlicher Schädigungshandlungen als einheitliches schadensstiftendes Gesamtgeschehen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass sich ein zeitabschnitts- und personenübergreifendes systemisches Handeln der Beteiligten feststellen lässt. Fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Unrechtsabrede und/oder ein gemeinsames Motiv der Beteiligten, so beginnt mit Abschluss des jeweils täterbezogenen Mobbing-Komplexes eigenständig der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist hinsichtlich der hierauf gestützten Ansprüche (Fortführung von BAG, 16.05.2007, 8 AZR 709/06 = NZA 2007,1154).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 340/07 vom 13.09.2007

Werkvertrag - des Arbeitgebers einer Zerlegekolonne mit einem Schlachthofbetreiber - als mögliche unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, mit der Folge der fingierten Begründung eines Arbeitsvertrages zum Auftraggeber/Entleiher gemäß §§ 9 Ziff. 1., 10 Abs. 1 AÜG (hier abgelehnt).

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 6 U 37/07 vom 16.07.2007

Die fehlerhafte Zuerkennung eines Feststellungsbegehrens neben einem (begründeten) Leistungsantrag kann bei der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) in der Weise korrigiert werden, dass im Tenor der Entscheidung (nach vorherigem Hinweis ) die Feststellungsklage als unzulässig verworfen und im übrigen die Berufung in der Sache zurückgewiesen wird.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 6 Ta 1319/07 vom 05.07.2007

Wird ein Arbeitnehmer entsprechend einer bereits in seinem Anstellungsvertrag getroffenen Regelung später zum Geschäftsführer ernannt, so wird damit das Arbeitsverhältnis inhaltlich umgewandelt und nicht aufgelöst, weshalb die Schriftform des § 623 Ts. 1 BGB dafür nicht beachtet zu werden braucht.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 6 Sa 1815/06 vom 02.05.2007

Der Niederlassungsleiter einer griechischen Bank, der nach deren Statut, welches nach griechischem Recht Gesetzescharakter haben soll, die Bank in ihrem Bezirk gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Bank i.S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 17 Ta 618/06 vom 07.03.2007

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages durch einen mündlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag entgegen. Durch die Bestellung zum GmbH Geschäftsführer und den mündlich/konkludent abgeschlossenen Geschäftsführervertrag kann wegen der Formvorschrift des § 623 BGB nicht von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages zur GmbH & Co KG ausgegangen werden.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 357/06 vom 30.01.2007

1. Die unternehmerische Entscheidung zur einheitlichen Umsetzung eines Sanierungsplans rechtfertigt eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung, wenn damit eine drohende Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausspruch von Beendigungskündigungen vermieden werden kann, wenn der Arbeitgeber zuvor alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft hat, der Arbeitnehmer die Entgeltabsenkung billigerweise hinnehmen muss und die Gleichbehandlung der von den Änderungskündigungen betroffenen Arbeitnehmer gewahrt ist (BAG, Urt. v. 12.11.1998 - 2 AZR 91/98 -).

2. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen (Entgeltreduzierung) im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung bereits freiwillig zugestimmt haben, solange das Sanierungskonzept noch nicht in Gänze abgeschlossen ist, der Arbeitgeber an der vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzepts nach wie vor festhält und dieses im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch Bestand hat.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 18 Ta 593/06 vom 19.01.2007

Keine organschaftliche Vertretung, wenn die Vertretung lediglich auf einem Geschäftsführervertrag beruht und der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt ist.

BGH – Beschluss, II ZR 267/05 vom 08.01.2007

a) Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis.

b) Über die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG haben nicht deren Gesellschafter, sondern hat die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 SchH 16/06 vom 20.12.2006

1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.

2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.

3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.

4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.

BGH – Beschluss, III ZB 2/06 vom 26.10.2006

a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).

b) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 435/06 vom 06.10.2006

Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines Nichterscheinens erlassener Ordndungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatz-zustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zulässig. Ein derartiger Zustellungsmangel wird erst nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung bzw. des Beschlusses bei dem Organmitglied geheilt.

BAG – Urteil, 5 AZR 592/05 vom 14.06.2006

In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 1585/05 vom 02.05.2006

§ 12 KSchG ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht analog anzuwenden.

Eine unwirksame Erklärung nach § 12 KSchG ist umzudeuten in eine ordentliche Kündigung.

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 14/06 vom 21.03.2006

1.) Für einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist gem. § 5 I 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann nicht gegeben, wenn das Anstellungsverhältnis aufgrund einer starken internen Weisungsabhängigkeit ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer erst nach Ausspruch der Kündigung oder gar erst nach Ablauf der gewählten Kündigungsfrist von seiner Organstellung abberufen wird.

Ggf. haben die ordentlichen Gerichte in solchen Fällen aufgrund § 17 II GVG materielles Arbeitsrecht anzuwenden.

2.) Die Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen sind auf Organvertreter nicht anwendbar (Anschluss an BAG v. 06.05.1999, NZA 1999, 839f.).

LAG-BREMEN – Beschluss, 3 Ta 9/06 vom 02.03.2006

Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden.

Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende "Anstellungsverhältnis" schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 1415/05 vom 09.01.2006

Zur Frage, ob, ggf. wann, der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer der GmbH sein kann.

BAG – Urteil, 9 AZR 436/04 vom 13.12.2005

1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte i.S.d.. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.

LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 899/04 vom 06.10.2005

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

LAG-HAMBURG – Beschluss, 5 Ta 9/05 vom 01.08.2005

1. Wird ein Arbeitnehmer einer Konzernobergesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH berufen, beantwortet sich die Frage, ob er Arbeitnehmer der Konzernobergesellschaft bleibt, nach den zur GmbH & Co KG entwickelten Grundsätzen: Es ist das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit zu prüfen, indem der Vertrag nach Regelungsinhalt und tatsächlicher Durchführung auf Beschränkungen zu untersuchen ist, die über das für Fremd-Geschäftsführer übliche Maß hinausgehen, welches anhand des gängigen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte festzustellen ist. Wenn die Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet werden können und dann noch die Vergütung über der eines leitenden Angestellten liegt, ist der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dagegen wird eine Arbeitnehmer-Eigenschaft zu bejahen sein, wenn der Geschäftsführer einem Direktionsrecht der Obergesellschaft bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit unterliegt.

2. Die Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft und der Konzernmutter unabhängig von der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses mit ihr bereits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist, konnte offen bleiben.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 18 U 140/04 vom 06.06.2005

Das Kündigungsschutzgesetz (hier § 1 KSchG) ist auf ein Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 148/01 vom 10.06.2004

1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert (hier: Suspendierung von der Arbeitsleistung und nachfolgende Versetzung).

2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten "gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal" setzen (so Thür. LAG vom 15.02.2001, LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).

LAG-KOELN – Urteil, 8 (13) Sa 136/03 vom 21.04.2004

1. Soweit es um bereits erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche geht, hat das Arbeitsgericht unausgesprochen die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen; dies muss das Rechtmittelgericht hinnehmen und ist daher an einer eigenen Prüfung der Rechtswegfrage gehindert (BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 -, NZA 1996, 1117 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1993 5 AZR 276/92-, n. v., zitiert nach juris, siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.1992 - V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204 ff. zur parallelen Problematik bei § 17 a GVG).

Diese Bindungswirkung für das Berufungsgerichts muss auch insoweit gelten, als - wie im vorliegenden Fall - das Vordergericht mangels Konfrontierung mit einem erst in der Berufung erweiterten Klageantrag in dieser Hinsicht keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erweiterten Antrag treffen konnte. Denn nach der gesetzlichen Systematik soll die Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg möglichst frühzeitig erfolgen. Das dann mit dem Verfahren betraute Rechtsmittelgericht soll von der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entlastet werden.

Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v., zitiert nach juris).

2. Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluss (s. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.1989 - II ZR 16/98 -, WM 1989, 1848 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2000 - II ZR 282/98 -, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 196/90 -, WM 1991, 852 ff.; BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 140/93 -, WM 1995, 838 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 -, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: BGH, Urteil vom 22.04.1991 - II ZR 151/90 -, WM 1991, 941 f.; BGH, Urteil vom 28.04.1997 - II ZR 282/95 -, WM 1997, 1210 f.). Dies gilt nicht nur für zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Organmitglieder, sondern auch für bereits "ausgeschiedene" Organmitglieder der GmbH, für Konstellationen, in denen ehemaligen Organvertretern, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und die bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden soll (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 168/96 -, WM 1997, 1657 f.; BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v. zitiert nach juris).

3. Ebenso wie bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 KSchG trägt der kündigende Vertragspartner auch bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen (BGH, Urteil vom 28.10.2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431 ff.; BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91, n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, BAGE 74, 127 ff.; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438). Wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung wehrt und im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 -, n. v., zitiert nach juris mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438).

4. § 259 ZPO ist auf Lohnansprüche aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen anwendbar (BAG, Urteil vom 13.02.1983 - 4 AZR 508/81 -, BAGE 42, 54 ff.).

Die Voraussetzungen nach § 259 ZPO waren vorliegend erfüllt, da die Beklagte durch ihre Kündigungen und die Freistellung des Klägers den Anspruch des Klägers auf Vergütungszahlung entsprechend dem Anstellungsvertrag nach Grund und Höhe ernstlich bezweifelt hat und angesichts ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz weiterhin in Zweifel gezogen hat.

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