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Organstreitverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH O 27/07 vom 27.11.2007

Rechtsgebiete:GG, LV
Schlagworte:Organstreit, Partei, Antragsbefugnis, Antragsberechtigung, Organstreitverfahren, rechtserhebliches Verhalten, Entscheidungsmonopol, Parteienprivileg, administratives Einschreiten, faktische Nachteile, streitbare Demokratie, wehrhafte Demokratie, freiheitliche demokratische Grundordnung, Staatsleitung, Chancengleichheit, Verfassungswidrigkeit, Information, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsextremismus, Verfassungsschutzbericht, Landesverfassungsschutzbericht, Willkür
Stichwort:Organstreitverfahren
Leitsatz:1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH O 27/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH A 22/07 vom 27.11.2007

Rechtsgebiete:GG, LV
Schlagworte:Organstreit, Partei, Antragsbefugnis, Antragsberechtigung, Organstreitverfahren, rechtserhebliches Verhalten, Entscheidungsmonopol, Parteienprivileg, administratives Einschreiten, faktische Nachteile, streitbare Demokratie, wehrhafte Demokratie, freiheitliche demokratische Grundordnung, Staatsleitung, Chancengleichheit, Verfassungswidrigkeit, Information, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsextremismus, Verfassungsschutzbericht, Landesverfassungsschutzbericht, Willkür
Stichwort:Organstreitverfahren
Leitsatz:1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH A 22/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 620/03 vom 11.05.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SächsGemO
Schlagworte:Zulässigkeit, Rechtsmittelfähigkeit, Bekanntgabe, Urteilsgründe, Fristberechnung, Organstreitverfahren
Stichwort:Organstreitverfahren
Leitsatz:1. Die Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nicht festgestellt werden, wenn in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Verkündung einer Urteilsformel angesprochen wird, ohne diese konkret zu benennen oder auf eine solche zu verweisen.

2. Dem Sinn und Zweck der in § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO angesprochenen alsbaldigen Niederlegung und Übergabe des vollständigen Urteils widerspricht eine Verfahrensweise, wonach eine innerhalb von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung niedergelegte und übergebene Entscheidung wieder in den Spruchkörper zurückgeholt und nach Ablauf von fünf Monaten erneut der Geschäftsstelle übergeben wird.

3. Bürger und Wahlberechtigte, die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 24 SächsGemO beantragen, sind nicht Teil eines außerordentlichen kommunalen Organs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 620/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1797/02 vom 04.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BJagdG
Schlagworte:Rechtskraft, Jagdgenossenschaft, Klagebefugnis, Organstreitverfahren, Feststellungsinteresse, Präjudizialität
Stichwort:Organstreitverfahren
Leitsatz:1. Wird ein Jagdpachtbewerber erst nach Entscheidung der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung Eigentümer eines im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse, fehlt ihm für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses die Klagebefugnis.

2. Ist der Jagdpachtvertrag bereits vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses abgeschlossen worden, vermag allein deren mögliche Präjudizialität für eine zivilrechtliche Klage gegen den Pächter das Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1797/02


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