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Organstreit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH O 27/07 vom 27.11.2007

1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH A 22/07 vom 27.11.2007

1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 436/04 vom 15.03.2005

1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.

2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 421/04 vom 18.02.2005

1. Mit dem Ende der Wahlperiode eines Gemeinderates und dem Beginn der sich daran anschließenden Wahlperiode des neuen Gemeinderates hat eine Fraktion ihren Zweck erreicht und besteht als Träger gemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr weiter. Mit ihrer Beendigung ist sie als ein in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einbezogener Beteiligter gleichsam "weggefallen", wodurch auch ihre Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO entfallen ist.

2. Beiladungsbeschlüsse eines Verwaltungsgerichts sind nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und unterliegen damit nach § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.

3. Entfällt die Beteiligungsfähigkeit eines erstinstanzlich Beigeladenen in der Rechtsmittelinstanz, dann kann zur Klarstellung des in der Rechtsmittelinstanz bestehenden wirklichen Prozessverhältnisses diese Beiladung für das Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden; dies gilt nicht, wenn der Beigeladene bereits ein Rechtsmittel eingelegt hat.

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